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Wettbewerbszentrale beanstandet Irreführung mit Handelbarkeit von Aktien

Die Wettbewerbszentrale hat nach Erhalt einer Beschwerde kürzlich die Werbung einer Trading-Plattform mit der Handelbarkeit von Aktien als irreführend beanstandet.

Die Trading-Plattform hatte auf der Internetseite eines Finanzportals, auf dem man sich gezielt unterschiedliche Informationen zu Aktien – wie etwa die „Marktkapitalisierung“, das „Kurs/Gewinn Verhältnis“ und die „Dividendenrendite“ – anzeigen lassen konnte, bei zahlreichen Aktien mit dem Hinweis geworben:

„Aktie ohne Gebühren handeln beim Testsieger – jetzt informieren“.

Über diesen Hinweis wurde der Nutzer per Verlinkung auf die Seite der Trading-Plattform weitergeleitet. Gab man dort im Suchfeld den konkreten Namen der beworbenen Aktie oder die entsprechende ISIN ein, erschien in der Liste allerdings kein Ergebnis. Stattdessen erschien der Hinweis: „Deine Suchanfrage hat in unserer Wertpapierdatenbank kein Ergebnis geliefert“. Die Wettbewerbszentrale hielt den Hinweis auf die Handelbarkeit der Aktie für irreführend. Denn tatsächlich war der Handel der beworbenen Aktie über das Trading-Angebot des Unternehmens nicht möglich.

Das Unternehmen hat inzwischen eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Änderung der Werbung angekündigt.

Weiterführende Informationen

News der Wettbewerbszentrale vom 24.09.2024 // Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung eines FinTechs über Ausschluss nicht nachhaltiger Geldanlagen als irreführend >>

News der Wettbewerbszentrale vom 20.02.2024 // Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung einer Finanzcoaching-Plattform als irreführend >>

F 07 0486/24

sm/fs

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