Home Handel & Konsumgüter Baustoffe Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung einer Teichfolie als „UV-beständig“

Wettbewerbszentrale beanstandet Bewerbung einer Teichfolie als „UV-beständig“

Die Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Online-Händler für Teichbedarf wegen der Angabe eine Folie sei „UV-beständig“ vor dem Landgericht Coburg mündete in einem Anerkenntnis (LG Coburg, Anerkenntnisurteil vom 24.10.2024, Az. 1 HK 24/24, nicht rechtskräftig).

UV-beständig ist nicht gleich UV-stabilisiert

Die Wettbewerbszentrale hatte beanstandet, dass der Händler in seinem Angebot für „lange Freude“ an einer „UV-beständigen Folie“ warb, obwohl diese nur UV-stabilisiert ist. Dies ergab sich aus den Angaben des Herstellers der Folie. Die Wettbewerbszentrale ist der Auffassung, dass der Begriff „UV-beständig“ irreführend sei. Er suggeriere, die Folie könne dauerhaft UV-Strahlung ohne Schäden überstehen, was bei einer UV-Stabilisierung jedoch nicht der Fall sei. Eine UV-Stabilisierung erhöhe allenfalls die Widerstandskraft der Folie gegen UV-Strahlung. Aufgrund entweichender Weichmacher könne die Folie nicht dauerhaft UV-Strahlung ausgesetzt werden, ohne brüchig zu werden. Über entsprechende Risiken schrieb der Händler an anderer Stelle seines Online-Shops selbst.

Keine transparenten Garantiebedingungen

Zusätzlich bewarb der Online-Händler die von ihm angebotene Teichfolie mit einer 15-jährigen Garantie. Weitere Informationen zu den genauen Bedingungen dieser Garantie fehlten in dem Angebot. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Wettbewerbszentrale um einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten, die in der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011/83/EU) und § 479 BGB festgelegt sind. Die Informationspflichten umfassen Angaben wie beispielsweise Hinweise auf die Rechte des Verbrauchers bei Mängeln oder Namen und Anschrift des Garantiegebers. Ebenfalls beanstandete die Wettbewerbszentrale, dass der Online-Händler im Rahmen des Angebotes keinen Grundpreis für die Teichfolie angab, was nach der Preisangabenverordnung jedoch vorgeschrieben ist.

Verweigerung der Abgabe einer Unterlassungserklärung

Außergerichtlich gab der Händler keine Unterlassungserklärung ab. Daraufhin erhob die Wettbewerbszentrale Klage vor dem Landgericht. Im Verfahren erkannte der Online-Händler die Ansprüche der Wettbewerbszentrale vollumfänglich an.

F 06 0078/24

pl

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de