Home News EuGH: Mitbewerber sind klagebefugt nach DS-GVO

EuGH: Mitbewerber sind klagebefugt nach DS-GVO

Der Europäische Gerichtshof betont, dass Mitbewerber Datenschutzverstöße als unlautere Geschäftspraktiken gerichtlich verfolgen dürfen (Urteil v. 04.10.2024, Rs. C-21/23, kein Verfahren der Wettbewerbszentrale). In der Rechtssache „Lindenapotheke“ stritten zwei konkurrierende Apotheken um Datenschutz-Fragen. Umstritten war neben den inhaltlichen Aspekten bis zuletzt, ob ein Mitbewerber wegen etwaiger Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) überhaupt klagen darf.

DS-GVO entfaltet keine Sperrwirkung

In der juristischen Literatur herrschte Streit über die Klagebefugnis der Mitbewerber. Eine Seite hielt die in der DS-GVO enthaltenen Rechtsbehelfe für abschließend. Da eine Klage durch Konkurrenz in der DS-GVO keine Erwähnung finde, sei sie unzulässig. Demgegenüber argumentierte die andere Seite, dass die Durchsetzung der DS-GVO effektiver erfolge, wenn auch Konkurrenten die Wettbewerbsvorteile durch Datenschutzverstöße bekämpfen dürften. Der BGH hatte daraufhin den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Nun stellt der EuGH klar: Die DS-GVO erlaubt eine Klage durch Mitbewerber. Eine Sperrwirkung gebe es nicht.

Effektive Durchsetzung

Der EuGH argumentiert damit, dass die DS-GVO ein hohes Schutzniveau gewährleisten solle und Unterlassungsklagen der Mitbewerber diesem hohen Schutzniveau effektiv dienlich seien. Das Ergebnis ähnelt daher dem Vorabentscheidungsverfahren zur Klagebefugnis für Verbände. Bereits 2022 und nochmals im Juli 2024 hatte der EuGH im Verfahren „App-Zentrum“ entschieden, dass Verbände Datenschutzverstöße gerichtlich verfolgen dürfen (EuGH, Urteil v. 28.04.2022, Rs. C-319/20; Urteil v. 11.07.2024, Rs. C-757/22; keine Verfahren der Wettbewerbszentrale).

Bestelldaten sind Gesundheitsdaten

In materieller Hinsicht entschied der EuGH, dass die Online-Bestelldaten beim Verkauf von apothekenpflichtigen Arzneimitteln Gesundheitsdaten im Sinne der DS-GVO seien. Das gelte selbst, wenn diese Medikamente nicht verschreibungspflichtig seien. Jedenfalls mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit lasse sich von der Bestellung auf den Gesundheitszustand der bestellenden Person schließen. Dementsprechend müsse der Onlineshop verständlich über die Datenverarbeitung informieren und eine Einwilligung in die Verarbeitung einholen.

Weiterführende Informationen

PM des EuGH >>

News der Wettbewerbszentrale vom 12.07.2024 // EuGH: Verbandsklagen auch bei Informationspflichtverletzungen nach DS-GVO >>

kok

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