Die Klage der Wettbewerbszentrale gegen einen Hersteller von Bio-Fertiggerichten wegen gesundheitsbezogener Werbung vor dem Landgericht Oldenburg mündete in einem Anerkenntnis (LG Oldenburg, Anerkenntnisurteil vom 05.08.2024, Az. 15 O 1594/24, nicht rechtskräftig).
Das beklagte Unternehmen bietet „Bio-Fertiggerichte“ im Glas an. Im Zentrum der Werbung für diese Produkte stand deren niedriger Preis, die einfache und schnelle Zubereitung sowie deren Vorteile für die Gesundheit. Dabei warb der Hersteller beispielsweise mit „Gesunde Ernährung leicht gemacht“, „gesunde Fertiggerichte“ oder „gesunde Mahlzeit“.
Gesundheitliche Vorteile nicht nachvollziehbar
Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbung moniert, da sie derartige allgemeine gesundheitsbezogene Angaben im Rahmen der Werbung für Lebensmittel als unzulässig ansieht. Mit den o.g. Angaben bewarb das Unternehmen in Bezug auf Lebensmittel allgemeine, nichtspezifische Vorteile der angebotenen Produkte für die Gesundheit im Allgemeinen. Solche Angaben sind jedoch nur zulässig, wenn ihnen nach der Health Claims Verordnung (HCVO) erlaubte, spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sind. So kann nachvollzogen werden, ob und weshalb genau ein Produkt gesundheitliche Vorteile haben soll. Derartige Angaben fehlten jedoch im Rahmen der Werbung für die angebotenen Produkte.
Nachdem sich das Unternehmen vorgerichtlich weder bereit erklärte diese Werbung einzustellen noch eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, klagte die Wettbewerbszentrale auf Unterlassung. Im gerichtlichen Verfahren erkannte das Unternehmen die Ansprüche der Wettbewerbszentrale an, sodass das Gericht ein Anerkenntnisurteil aussprach.
Zu den Hintergründen
Die HCVO enthält strenge Regelungen zu gesundheitsbezogener Werbung für Lebensmittel. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist sicherzustellen, dass die beworbenen Effekte der Lebensmittel auf die Gesundheit wissenschaftlich nachgewiesen sind.
Weiterführende Informationen
F 06 0067/24
pl
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