Home Gesundheit Wettbewerbszentrale beanstandet mehrfach Werbung für „Abnehmen im Liegen“

Wettbewerbszentrale beanstandet mehrfach Werbung für „Abnehmen im Liegen“

Die Wettbewerbszentrale hat kürzlich die Werbung von 11 Anbietern eines Abnehm-Konzepts namens „Abnehmen im Liegen“ beanstandet. In der Zwischenzeit haben 10 der 11 Anbieter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die beanstandeten Werbeaussagen entsprechend überarbeitet. In einem Fall hat die Wettbewerbszentrale Klage eingereicht.

Garantierter Abnehmerfolg?

Die Anbieter der Behandlungsmethode boten alle unter der Bezeichnung „Abnehmen im Liegen“ ein Konzept an, bei welchem unter Anwendung von Elektroimpulsen und Ultraschall im liegenden Zustand der Körperumfang reduziert werden soll. Dabei stellten die Anbieter einen konkreten und nachhaltigen Abnehmerfolg innerhalb kürzester Zeit in Aussicht und warben u.a. mit den folgenden Aussagen: 

„Mit Sofort-Effekt: 2-5cm weniger Umfang nach der ersten Behandlung“, 

„Trend-Diäten führen nur kurzfristig zum Erfolg, während mit Abnehmen im Liegen ganz ohne strenge Diät langfristige Ergebnisse generiert werden.“, 

„Bei Abnehmen im Liegen werden nicht nur langfristige, sondern auch nachhaltige Ergebnisse generiert, welche bis zu acht Monate andauern.“, 

„Die Wirkung ist nachhaltig und du brauchst auch keine Angst, vor einem Jo-Jo-Effekt haben.“ oder 

„Mit Erfolgsgarantie Abnehmen“.

Keine Nachweise für beworbene Wirkung

Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbeaussagen als irreführend, da keine wissenschaftlichen Studien zu der Wirksamkeit der Behandlungsmethode „Abnehmen im Liegen“ zum Abnehmen und daher keine Nachweise für etwaige Wirkungsaussagen existieren. Somit tritt ein Erfolg nach Auffassung der Wettbewerbszentrale nicht mit Sicherheit ein und darf insofern auch nicht in Aussicht gestellt bzw. sogar garantiert werden.

Strenge Anforderungen an Werbung mit Gesundheitsbezug

Werbung für eine Behandlungsmethode zum Abnehmen hat Gesundheitsbezug. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind bei der Werbung mit Gesundheitsbezug besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussagen zu stellen. Denn mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben können erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein. Die eigene Gesundheit hat in der Wertschätzung des Verbrauchers einen hohen Stellenwert und somit erweisen sich an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam. 

Personenkreise, welche die Anwendung von Methoden zum Abnehmen in Erwägung ziehen, sind regelmäßig an einer in kurzer Zeit erzielbaren und effektiven Wirkungsweise dieser Methoden interessiert. Diese reagieren daher nach Ansicht der Wettbewerbszentrale bei der Auswahl entsprechender Behandlungen besonders sensibel auf Angaben zur Wirkungsweise. 

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheit >>

nas

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