Das LG Berlin II hat entschieden, das ein Lieferdienst für Lebensmittel keine „Lagergebühr“ von seinen Kunden verlangen darf (Urteil v. 19.06.2024, Az. 52 O 157/23, nicht rechtskräftig – kein Verfahren der Wettbewerbszentrale). Der beklagte Lieferdienst hatte für bestimmte Produkte eine Lagergebühr i. H. v. 1,99 EUR verlangt. Auf der Webseite der Beklagten waren einige Produkte zunächst zu einem konkreten Preis beworben worden. Nach der Auswahl und vor Abschluss des Bezahlvorgangs öffnete sich jedoch ein Dialogfenster mit der Information: „Dieser Artikel hat eine Lagergebühr von 1,99 EUR pro Bestellung. Mehr Infos hier“. Bei Betätigung der Schaltfläche erschien die ergänzende Information: „Bei bestimmten Artikeln kommt es zu einer Gebühr von 1,99 EUR pro Bestellung. Damit wird die benötigte Infrastruktur abgedeckt, um diese Artikel sicher zu lagern“. Hiergegen wandte sich ein verbraucherschützender Verband, der darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher sah. Er verlangte Unterlassung und erhob Klage zum Landgericht Berlin II.
Das LG Berlin II hat eine unangemessene Benachteiligung wegen einer kontrollfähigen Preisnebenabrede erkannt: Soweit es sich um allgemeine Lagerkosten gehandelt habe, hätten diese in den Produktpreis mit einbezogen werden müssen. Soweit dies bei bestimmten Produkten aufgrund einer Preisbindung nicht möglich gewesen sei, habe dies nicht zu Lasten der Verbraucher gehen dürfen, da es gerade im geschäftlichen Interesse des Lieferdienst stehe, manche Waren kurzfristig an seine Kunden liefern zu können.
Weiterführende Informationen:
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Lebensmittel >>
fw
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