Einen Tag nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen Werbung mit „klimaneutral“ (Az. I ZR 98/23) veranstaltete die Wettbewerbszentrale zu diesem von ihr geführten Grundsatzverfahren ein Online-Seminar. Den Vortrag hielt Alexander Strobel, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) bei der Wettbewerbszentrale, der aus eigener Wahrnehmung sowohl von der mündlichen Verhandlung in dieser Sache als auch von dem Verkündungstermin beim BGH berichten konnte.
Grundsatzverfahren der Wettbewerbszentrale
In dem von der Wettbewerbszentrale geführten Grundsatzverfahren ging es um die Frage, ob die Werbung mit dem Green Claim „klimaneutral“ zulässig ist, wenn eine Erläuterung dieses Claims über einen in der Werbung angebrachten QR-Code abgerufen werden kann.
Alexander Strobel stellte insbesondere dar, weshalb der I. Zivilsenat die konkrete Werbung mit „klimaneutral“ als irreführend gemäß § 5 Abs. 1 UWG bewertet: Wie bereits in der mündlichen Verhandlung angedeutet, habe der Senat an seinen strengen Grundsätzen zur Werbung mit umweltbezogenen Angaben festgehalten. Der Begriff „klimaneutral“ könne zwei verschiedene Bedeutungen haben, weshalb eine Aufklärung bereits in der Werbung selbst erfolgen müsse. Der Verweis auf eine Erläuterung außerhalb der Werbung sei nicht ausreichend.
Regulierung von Green Claims
Anschließend ging Alexander Strobel auch auf die bereits verabschiedete sog. EmpCo-Richtlinie ein, die im Jahr 2026 Anwendung findet. Sie regelt die Werbung mit Green Claims und führt neue per se-Verbote ein. Noch nicht verabschiedet sei die Green Claims Richtlinie, die im Herbst auf EU-Ebene weiterverhandelt werden solle. Diese sieht eine sog. Vorab-Zertifizierung von Umweltaussagen vor.
Weiterführende Informationen
ug
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