Die Wettbewerbszentrale hat nach Erhalt einer Beschwerde kürzlich die Aufforderung eines Kreditinstituts zur Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten beanstandet:
Das Kreditinstitut hatte auf Werbe-Flyern sowie auf seiner Internetseite seine Kunden unter dem Slogan: Ja, ja, ja, zum Datenschutz – Geben Sie uns Ihr „Ja“ zum Datenschutz und zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb“ mit folgenden Hinweisen angesprochen:
- „Nun verlangen die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen jedoch eine Anpassung. Denn zukünftig benötigen wir Ihre ausdrückliche Einwilligung […]“
- „Denn zukünftig benötigen wir Ihre ausdrückliche Einwilligung, damit wir auch weiterhin so sorgsam wie bisher Ihre Daten nutzen können. Diese bleiben ebenso wie Ihre Privatsphäre wie gewohnt geschützt. […] Wenn Sie hier “Allem zustimmen” anklicken oder diesem Punkt z. B. am Geldautomaten/SB-Terminal auswählen, schützen Sie sich z. B. vor nicht relevanter Werbung zu Produkten ohne persönlichen Vorteil für Sie“.
Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale waren diese Hinweise allerdings irreführend. Denn sie erweckten den Eindruck, dass erst kürzlich eine Gesetzesänderung stattgefunden habe, die die ausdrückliche Einwilligung der Kunden in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erfordere. Tatsächlich ist dies jedoch nach den Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bereits seit dem Jahre 2018 der Fall.
Das Kreditinstitut hatte nach Ansicht der Zentrale zudem den Eindruck erweckt, dass die Sicherheit der personenbezogenen Daten der Kunden nicht gewährleistet sei, wenn sie nicht ihre Zustimmung zur Datenverarbeitung erklärten. Dies war jedoch ebenso nicht der Fall, da das Kreditinstitut die personenbezogenen Daten seiner Kunden auch ohne deren Zustimmung schützen muss.
Das Unternehmen hat eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Werbung inzwischen geändert.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Finanzmarkt >>
F 07 0068/24
fs
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