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Kontaktformular für Leadmarketing muss deutlichen Werbehinweis enthalten

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Freiburg i.Br. entschieden, dass der Anbieter eines Treppenlift-Angebotsvergleichs im Kontaktformular deutlich und leicht erkennbar darauf hinweisen muss, dass der Nutzer durch das Absenden eine Einwilligung in Direktwerbung erteilt und über die vorgesehenen Kanäle der werblichen Ansprache (z.B. E-Mail, Telefon) informieren muss (LG Freiburg im Breisgau, Urteil vom 17.05.2024, Az. 12 O 13/23 KfH, nicht rechtskräftig). 

Die Wettbewerbszentrale hatte eine Beschwerde über verschiedene Rechtsverstöße beim Leadmarketing für Treppenlifte erhalten. So setzte der Anbieter des Angebotsvergleichs bereits beim Aufruf der Website Analyse-Cookies, ohne eine Einwilligung der Nutzer einzuholen. Diese Cookies wurden auch dann gespeichert, wenn der Nutzer versuchte, alle nicht notwendigen Cookies abzuwählen. 

Des Weiteren holte der Anbieter mit folgender Darstellung eine Einwilligung in die Weitergabe der Daten des Nutzers für einen Angebotsvergleich über Treppenlifte ein: 

News vom 27052024 Az 12 O 13/23 KfH

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale fehlten in diesem Formular die Angaben, dass der Nutzer eine Einwilligung in Direktwerbung erteilt, und auf welchen Wegen (z.B. E-Mail, Telefon) der Anbieter den Nutzer ansprechen darf. 

Schließlich warb das Unternehmen auf seiner Website mit Kundenbewertungen, stellte dabei aber keine Information bereit, ob diese Bewertungen auch von echten Nutzern seines Vermittlungsangebots stammten.

Die Wettbewerbszentrale hat das Unternehmen wegen dieser drei Punkte auf Unterlassung verklagt.

Im Klagverfahren hat das Landgericht Freiburg i.Br. der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat festgehalten, dass § 25 TTDSG eine sogenannte Marktverhaltensregelung ist und Wettbewerbsvereine wie die Wettbewerbszentrale deren Verletzung mit der Unterlassungsklage verfolgen dürfen. Auch dann, wenn Google das seinerzeit verwendete Tool Universal Analytics eingestellt habe, sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt.

Soweit das Unternehmen in dem oben abgebildeten Eingabefeld den Button „Informationen & Angebote erhalten“ mit einer Werbeeinwilligung verknüpfe, verstoße es gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Denn nach dem Anklicken des Buttons erhielt der Kunde Werbung für Treppenlifte. Die eingeholte Einwilligung genüge jedoch nicht den von der Rechtsprechung festgelegten Anforderungen an eine ausdrückliche Einwilligung in informierter Weise. Damit hat das Gericht implizit die Auffassung der Wettbewerbszentrale geteilt, dass in einem solchen Formular deutlich und leicht erkennbar darauf hingewiesen werden muss, dass der Nutzer durch das Absenden eine Einwilligung in Direktwerbung erteilt und über die vorgesehenen Kanäle der werblichen Ansprache wie bspw. E-Mail und Telefon informiert werden muss. 

Schließlich hat das Gericht auch einen Verstoß gegen § 5b Abs. 3 UWG erkannt. Danach muss der Unternehmer, der Verbraucherbewertungen zugänglich macht, darüber informieren, ob und ggfs. wie sichergestellt ist, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. Das war in der streitgegenständlichen Website nicht der Fall gewesen. 

Weiterführende Informationen

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Gesundheitshandwerk >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Handwerk >>

Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Digitale Welt >>

HH 03 0065/22 

mb

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