Home News Vergleich vor LG Hamburg wegen Werbung als „Deutschlands ehrlichster Onlineshop“

Vergleich vor LG Hamburg wegen Werbung als „Deutschlands ehrlichster Onlineshop“

Die Wettbewerbszentrale hat einen gerichtlichen Vergleich mit einem Unternehmen geschlossen, das sich als „Deutschlands ehrlichster Onlineshop“ bezeichnete. Geworben hatte das Unternehmen mit dem Slogan in einer umfassenden Werbekampagne in Fernsehen, Social Media und auf dem Onlineshop selbst. Mit dem Vergleich verpflichtete sich das Unternehmen, den Werbeslogan nach Ablauf einer Umstellungsfrist zu unterlassen.

Darüber hinaus hatte die Wettbewerbszentrale auch beanstandet, dass das Unternehmen nicht ausreichend darüber informierte, ob und ggf. wie das Unternehmen Kundenbewertungen auf Echtheit prüft. Bezüglich dieses Punktes gab das Unternehmen noch im Laufe des Verfahrens eine Unterlassungserklärung ab.  

Deutschlands ehrlichster Online Shop als Alleinstellungswerbung

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale handelt es sich bei der Aussage „Deutschlands ehrlichster Onlineshop“ um eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung, die sie als irreführend und damit unlauter wertete. Derartige Behauptungen zeichnen sich dadurch aus, dass sich die Werbenden allein an die Spitze des Marktes stellen und sich damit eine besonders exklusive Rolle zumessen. Der Verkehr erwartet daher, dass der Werbende gegenüber seiner Konkurrenz einen deutlichen Vorsprung aufweist.

Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale vermittelt der Superlativ „ehrlichster Onlineshop“ den Eindruck, dass das Unternehmen messbar ehrlicher, also etwa transparenter, ist als die Konkurrenz. Alleinstellungsbehauptungen sind grdsl. zulässig, wenn sie wahr sind. 

Das Gericht gab in der mündlichen Verhandlung die Einschätzung ab, dass an die Werbung mit einer Alleinstellung strenge Anforderungen zu stellen seien. In der konkreten Aussage eine reklamehafte, satirische Übertreibung zu sehen, sei unwahrscheinlich. 

Infolgedessen schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich. 

Fehlende Aufklärung über Prüfprogramm von Kundenbewertungen

Neben diesem Aspekt hatte die Wettbewerbszentrale beanstandet, dass das Unternehmen mit Kundenbewertungen warb, ohne deutlich darüber zu informieren ob und wie es sicherstellt, dass veröffentlichte Kundenbewertung tatsächlich von Verbrauchern stammen, die die Waren erworben haben. Die Informationspflicht über Prüfprogramme bei Kundenbewertungen war 2022 durch § 5b Abs. 3 UWG eingeführt worden.

F 11 0046/23 

md

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