Die Wettbewerbszentrale hat in den letzten Monaten gegenüber Reiseveranstaltern in mehreren Fällen Verstöße gegen das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten beanstandet.
Die betreffenden Unternehmen stellten im Rahmen ihrer werblichen Darstellungen das Vorhalten einer Insolvenzabsicherung jeweils als Besonderheit bzw. Vorteil heraus. So bildeten einige Reiseveranstalter beispielsweise im Rahmen ihrer Unternehmens- und/oder Reisebeschreibung Siegel mit dem Hinweis auf bestimmte Versicherungsunternehmen als deren Insolvenzabsicherer ab. Andere stellten die Insolvenzabsicherung textlich als besonderes Qualitätsmerkmal heraus.
Gesetzliche Pflicht des Reiseveranstalters zur Insolvenzabsicherung
Reiseveranstalter müssen per Gesetz sicherstellen, dass Reisende den gezahlten Reisepreis zurückerstattet bekommen, falls der Veranstalter zahlungsunfähig wird (§ 651r BGB). Dies gilt etwa dann, wenn Reiseleistungen ausfallen oder der Reisende sog. „Doppelzahlungen“ an die Leistungserbringer leisten muss.
In den Fällen sog. Doppelzahlungen hatte der Reisende zwar bereits vertragsgemäß an den Reiseveranstalter Zahlungen geleistet. Dieser erfüllte jedoch nicht die Entgeltforderungen der Leistungserbringer, derer er sich zur Erfüllung seiner gegenüber dem Reisenden geschuldeten Leitungen bedient. Zudem soll die Insolvenzabsicherung eine vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung des Reisenden bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherstellen.
Einzelheiten der Pflicht zur Insolvenzabsicherung und zum Nachweis durch den sog „Sicherungsschein“ regelt § 651r Abs. 2 bis 4 BGB. Reiseveranstalter unterliegen zudem speziellen, die Insolvenzabsicherung betreffende Informations- und Nachweispflichten.
Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Insolvenzabsicherung stellt diese keine Besonderheit des Angebotes eines Reiseveranstalters dar. Die Pflicht trifft ausnahmslos alle in der EU ansässigen Reiseveranstalter. Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist vom Black List Tatbestand des § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Anhang Nr. 10 als sog. „per se“ Verbot erfasst, d.h. stets unzulässig.
Dementsprechend beanstandete die Wettbewerbszentrale die eingangs dargestellte Werbung einiger Reiseveranstalter als wettbewerbsrechtlich unzulässig. In einigen Fällen gaben die Unternehmen gegenüber der Wettbewerbszentrale Unterlassungserklärungen ab (z. B. F 02 0030/24, F 02 0035/24). In weiteren Fällen steht die Abgabe der Unterlassungserklärung durch die abgemahnten Unternehmen noch aus.
Praxistipp
Auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Insolvenzabsicherung darf der Reiseveranstalter zwar hinweisen. Er muss dabei jedoch von jeglicher grafischer oder textlicher Hervorhebung Abstand nehmen. Suggeriert ein Reiseveranstalter wie in den eingangs genannten Fällen die Insolvenzabsicherung als Besonderheit oder Vorteil seines Angebotes und / oder seines Unternehmens, kann diese Form der Werbung einen unzulässigen Fall der Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen.
Weiterführende Informationen
Zur Tätigkeit der Wettbewerbszentrale im Bereich Tourismus >>
pm
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