Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat entschieden, dass die von der Stadt Fulda verfügte Schließung von ohne Personal betriebenen Verkaufsmodulen an Sonn- und Feiertagen Bestand hat (Beschluss vom 22.12.2023, Az. 8 B 77/22).
Nach der aktuell veröffentlichten Pressemitteilung des VGH ging es um die von einer Supermarktkette betriebenen Verkaufsmodule, die an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr geöffnet sind und zu denen die Kunden nach einer digitalen Kontrolle Zugang erhalten. Angeboten werden Waren des täglichen Bedarfs, die digital bezahlt werden. An Sonn- und Feiertagen wird kein Personal eingesetzt.
Verkaufsstelle auch ohne Einsatz von Personal
In dem Verfahren stellte sich die Frage, ob ein Verstoß gegen das hessische Ladenöffnungsgesetz vorliegt. Nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes müssen Verkaufsstellen unter anderem an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden geschlossen sein. Ausweislich der Pressemitteilung sind die Verkaufsmodule nach Auffassung des VGH Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes, denn „es mache für das ‚Feilhalten‘ von Waren keinen Unterschied, ob der Kunde die begehrte Ware aus einem Automaten oder aus einem Verkaufsregal bzw. von einem Verkaufstisch an sich nehme; der Verkaufsvorgang setze in beiden Fällen ein aktives Handeln des Kunden voraus, dem nicht zwangsläufig ein aktives Tun des Verkäufers gegenüberstehe.“
Laut Pressemitteilung ist der Beschluss im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Anfragen und Beschwerden auch bei der Wettbewerbszentrale
Auch die Wettbewerbszentrale erhält immer wieder einmal Anfragen und Beschwerden aus der Wirtschaft wegen etwaiger Verletzung von Ladenöffnungs- oder Sonn- und Feiertagsgesetzen. Aktuell führt sie zwei Grundsatzverfahren, um klären zu lassen, ob ein Verstoß gegen die jeweiligen Ladenöffnungs- oder Sonn- und Feiertagsgesetze der betreffenden Bundesländer vorliegt:
Verfahren der Wettbewerbszentrale zu Medikamentenauslieferung an Sonntagen
Konkret geht es in den Verfahren um die Auslieferung von Arzneimitteln durch Apotheken an Sonntagen – und zwar außerhalb des von der Apothekerkammer organisierten Notdienstes.
Anlass für die beiden Grundsatzverfahren ist eine App, über die ein Plattformbetreiber die Lieferung von Arzneimitteln durch Apotheken anbietet – und zwar auch an Sonn- und Feiertagen außerhalb des Notdienstes. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale verbieten die Ladenöffnungs- bzw. Feiertagsgesetze die Auslieferung außerhalb des eingerichteten Notdienstes. Sie verlangte daher sowohl vom Plattformbetreiber als auch einem Apotheker in Nordrhein Unterlassung. In erster Instanz gaben sowohl das LG Berlin (Urteil vom 207.2023, Az. 93 O 110/22, nicht rechtskräftig) als auch das LG Köln (Urteil vom 16.3.2023, Az. 81 O 70/22, nicht rechtskräftig) der Klage der Wettbewerbszentrale statt. Beide Gerichte sahen in der Auslieferung öffentlich bemerkbare und damit an Sonntagen verbotene Tätigkeit. Die Urteile sind beide nicht rechtskräftig, da sowohl der Plattformbetreiber als auch der Unternehmer Berufung eingelegt haben.
Weiterführende Informationen
F 4 0153/22 und F 4 0171/22
ck
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