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LG Köln: Wertvolle Wechselprämien verstoßen gegen „Strompreisbremse“

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das LG Köln einem Stromanbieter verboten, für Tarife mit einem Arbeitspreis über 40 Cent mit Wechselprämien zu werben, deren Wert über 50 Euro liegt (Urteil vom 30.11.2023, Az. 81 O 21/23, rechtskräftig).

Bei der Wettbewerbszentrale ging im Frühjahr 2023 eine Beschwerde über einen Stromversorger ein, der seine Tarife mit verschiedenen Wechselprämien bewarb. Er bot bei Abschluss eines Stromvertrags beispielsweise eine Waschmaschine im Wert von rund 500 Euro, eine Spielekonsole Nintendo Switch im Wert von rund 270 Euro oder ein aufgearbeitetes iPhone im Wert von rund 350 Euro an. Für die drei Prämien war jeweils eine Zuzahlung zwischen neun und 99 Euro zu leisten, die jeweils deutlich unter dem Marktwert der jeweiligen Prämie lag, wie man ihn auf Preisvergleichsportalen ermitteln konnte.

Keine höherwertigen Prämien

Die Wettbewerbszentrale erkannte darin einen Verstoß gegen eine Regelung zur „Strompreisbremse“ und monierte die Praxis des Anbieters. Während der staatlichen „Strompreisbremse“ dürfen Elektrizitäts-Versorgungsunternehmen weder unmittelbare noch mittelbare Vergünstigungen oder Zugaben gewähren, die insgesamt einen Wert von 50 Euro überschreiten. Das regelt § 12 Abs. 1 S. 1 des Strompreisbremsengesetzes (StromPBG).

Die Wettbewerbszentrale argumentierte, dass das Koppelungsangebot gegen die Strompreisbremse verstieß, weil der Wert der jeweiligen Prämien deutlich über 50 Euro lag. Mit solchen Prämien kann der Anbieter Verbraucher in solche Tarife locken, bei denen er eine hohe staatliche Erstattung aus der „Strompreisbremse“ erhält. So lag der Fall auch hier: Der Arbeitspreis des beworbenen Tarifs betrug beispielsweise für einen Verbraucher mit 4.500 kWh Jahresverbrauch in Hamburg 72,61 Cent je kWh und lag damit deutlich über dem durchschnittlichen Arbeitspreis. Die Strompreisbremse deckelt für Privatverbraucher den Strompreis von 80% ihres Letztjahresverbrauchs auf 40 Cent je kWh. Die Differenz zu dem vertraglichen Arbeitspreis erstattet der Staat. Bei einem Wechsel in diesen Tarif hätten die Stromkunden also für einen Teil ihres Verbrauchs staatliche Unterstützung aus der „Strompreisbremse“ erhalten und damit hätte der Anbieter möglicherweise auch die wertvollen Prämien querfinanziert.

Sicht der Endverbraucher maßgeblich

Der beklagte Anbieter argumentierte demgegenüber, der Verbraucher zahle den Wert der Prämie nicht nur über die Zuzahlung, sondern auch über eine erhöhte monatliche Grundgebühr ratenweise ab. Der Arbeitspreis ohne Prämie sei fast identisch gewesen wie mit Prämie. Das gewünschte Gerät sei keine Vergünstigung oder Zugabe, sondern etwas, das der Verbraucher kaufe.

Das LG Köln gab der Klage in vollem Umfang statt. Die betreffende Regelung in § 12 StromPBG sei eine so genannte Marktverhaltensregelung, deren Einhaltung auch Mitbewerber und anspruchsbefugte Verbände durchsetzen können. Für den Wert einer Wechselprämie komme es auf die Sicht des Endverbrauchers an. Der Gesetzgeber habe vermeiden wollen, dass Verbraucher in hochpreisige Tarife gelockt werden. Er habe außerdem verhindern wollen, dass Stromanbieter den Wettbewerb durch Vergünstigungen oder Zugaben verzerrten. Auch wenn die Finanzierung des Wunschgeräts über den monatlichen Grundpreis erfolge, bestehe dennoch die Möglichkeit, dass der Anbieter für den Arbeitspreis einen staatlichen Zuschuss erhalte.

Ergänzung des Gesetzgebers

Während des laufenden Gerichtsverfahrens ergänzte der Gesetzgeber zum 3. August 2023 die Regelung. Das Verbot greift nach der aktuellen Fassung nur dann, wenn die beworbenen Tarife zeitweise einen Arbeitspreis oberhalb des Referenzpreises aufweisen, also der Arbeitspreis 40 Cent/kWh überschreitet. Weil das für den beworbenen Tarif galt, war die Klage trotz der Gesetzesänderung begründet.

HH 03 0035/23

mb

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