Home News Erneut Hygienestreit ums Händetrocknen: Wettbewerbszentrale beanstandet erfolgreich Werbung für textile Handtrocknungssysteme als irreführend

Erneut Hygienestreit ums Händetrocknen: Wettbewerbszentrale beanstandet erfolgreich Werbung für textile Handtrocknungssysteme als irreführend

Ein großer Anbieter von textilen Systemen zur Händetrocknung hat sich gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, in Zukunft nicht mehr damit zu werben,

Ein großer Anbieter von textilen Systemen zur Händetrocknung hat sich gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet, in Zukunft nicht mehr damit zu werben, textile Handtrocknungssysteme böten die ‚“hygienischste“ Möglichkeit, um die Hände zu trocknen.

Der Hersteller hatte auf seiner Internetseite für den Verkauf von Stoffhandtuchspendern mit Aussagen geworben wie:

„Stoffhandtuchspender im Büro oder in öffentlichen Waschräumen sind daher die hygienischste und verglichen mit Papierhandtuchspendern die umweltfreundlichste Methode, um die Hände zu trocknen.“

Das Thema Handhygiene hat durch die Corona-Pandemie erneut eine besondere Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit bekommen. Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Werbeaussage zur Hygiene als irreführend und verlangte deren Unterlassung für die Zukunft. Denn auch weiterhin empfehlen sowohl die Kommission für Krankenhaushygiene als auch die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Einmalhandtücher aus Papier insbesondere für medizinische Einrichtungen. Auch die von dem Hersteller herangezogenen Studien belegen gerade nicht, dass Textiltrocknungssysteme unter hygienischen Gesichtspunkten einen sie von allen anderen Systemen unterscheidenden Vorteil haben, wie es die Werbung suggerieren wollte.

Hinsichtlich der Umweltwerbung wies die Wettbewerbszentrale darauf hin, dass sie ebenfalls Zweifel an der Nachweisbarkeit der Richtigkeit dieser pauschalen Spitzenstellungsbehauptung habe, ohne dazu Unterlassung zu verlangen.

Hinsichtlich der Behauptung zur Hygiene gab der Hersteller eine Unterlassungserklärung ab und entfernte sowohl die Alleinstellungsbehauptung zur Hygiene als auch die zur Umweltfreundlichkeit von seiner Internetseite.

Hintergrund:

Seit Jahren besteht ein intensiver Wettbewerb und ein öffentlich ausgetragener Streit zwischen den drei Hauptsystemen für die Handtrocknung, also Trocknung unter Verwendung von Stoffhandtüchern, Papiertrocknung und Lufttrocknungssystemen. (vgl. z. B. https://blog.zeit.de/teilchen/2016/07/12/haendetrocknen-hygiene/ und https://www.morgenpost.de/vermischtes/article235922801/haende-waschen-trockner-meiden-bakterien-viren-aerosole.html)

Bereits im Kalenderjahr 2020 ist die Wettbewerbszentrale erfolgreich gegen die Werbung der Firma Dyson für ihre Lufttrockner vorgegangen. Der britische Hersteller Dyson hatte auf einer mit „Die Wahrheit über Hygiene“ betitelten Unterseite seiner Homepage für den Verkauf seiner Lufthandtrockner geworben. An zwei Stellen des dort abrufbaren Videos wurde folgender Text eingeblendet: „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“

Die Wettbewerbszentrale beanstandete seinerzeit die Aussage „Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht.“ als irreführend, weil diese Aussage gerade auch in ihrer Pauschalität unzutreffend sei. So erkläre die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch Institut in Berlin für Einrichtungen des Gesundheitswesens ausdrücklich, dass Handwaschplätze mit wandmontierten Spendern für Einmalhandtücher ausgestattet sein sollen und Lufttrockner in medizinischen Einrichtungen und speziell in Baderäumen ungeeignet sein können. Vor dem Hintergrund der sehr unterschiedlichen Untersuchungsergebnisse zur Handygiene bei Einsatz der verschiedenen Systeme und der genannten Empfehlungen war nach Auffassung der Wettbewerbszentrale die behauptete Alleinstellung von Lufttrocknern und damit von Dyson nicht gegeben.

Die Klage der Wettbewerbszentrale gegen Dyson vor dem LG Köln hatte Erfolg: In seiner knapp gehaltenen Begründung weist das Gericht darauf hin, dass über die Hygiene von Einmal-Papierhandtüchern zum einen und Lufttrocknern wie den von Dyson angebotenen Geräten zum anderen sehr kontrovers diskutiert werde. Daher sah es den Vorwurf der Irreführung als begründet an (LG Köln, Urteil vom 11.03.2020, Az. 84 O 204/19).

Weiterführende Informationen

Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 31.03.2020 // Hygienestreit ums Händetrocknen: Wettbewerbszentrale lässt Dyson-Werbung für sogenannte Jet-Händetrockner als irreführend untersagen >>

Empfehlung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Hygiene beim Händewaschen >>

Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) >>

(F 07 0123/23)
pbg

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