Home News LG Limburg: Pflegeheim darf im Heimvertrag kein bestimmtes Bestattungsunternehmen vorgeben

LG Limburg: Pflegeheim darf im Heimvertrag kein bestimmtes Bestattungsunternehmen vorgeben

Das Landgericht Limburg hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale den Betreiber eines Pflegeheimes verurteilt, es zu unterlassen, den Abschluss von Verträgen

Das Landgericht Limburg hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale den Betreiber eines Pflegeheimes verurteilt, es zu unterlassen, den Abschluss von Verträgen über die Erbringung von Pflegeleistungen anzubieten, in denen ein für den Fall des Todes des Pflegeheimbewohners zu beauftragendes Bestattungsunternehmen vorgegeben ist (LG Limburg, Anerkenntnisurteil vom 23.05.2023, Az. 5 O 2/23).

Der mehrseitige Heimvertrag enthielt unter § 19 zur Vertragsdauer/Kündigung und dort im Absatz 8 eine Klausel, in der es hieß:

„Die Bewohnerin/der Bewohner weist hiermit die Einrichtung an, im Falle ihres/seines Todes für die Bestattung die Firma X [Anm.: hier war vom Heimbetreiber ein konkret benanntes Unternehmen eingetragen] in seinem Namen zu beauftragen bzw. die Firma [Anm.: hier befand sich ein Leerfeld] in seinem Namen zu beauftragen.“

Die Wettbewerbszentrale hatte die einseitige Vorgabe eines Bestattungsunternehmens als Verstoß gegen § 4a Absatz 1 UWG beanstandet. Danach handelt unlauter, wer eine sogenannte „aggressive geschäftliche Handlung“ vornimmt. Diese liegt auch dann vor, wenn eine unzulässige Beeinflussung – etwa aufgrund einer situationsbedingten Überlegenheit – vorliegt. Die Wettbewerbszentrale hatte vorgetragen, dass derjenige, der eine Kurzzeitpflege benötige, gemeinhin pflegebedürftig sei, unter Zeitdruck stehe oder geschäftliche Entscheidungen oft auch nicht nachvollziehen könne. Unter diesen Umständen falle es schwer, aktiv das voreingetragene Bestattungsunternehmen zu streichen. Das Leerfeld helfe nicht darüber hinweg, dass dem Heimbewohner quasi ein Bestattungsunternehmen aufgedrängt werde.

Zudem beanstandete die Wettbewerbszentrale die Klausel auch unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten als unklare und den Vertragspartner einseitig benachteiligende Regelung.

Im Anschluss an den Termin zur mündlichen Verhandlung erkannte der Heimbetreiber den Unterlassungsanspruch an, so dass ein Anerkenntnisurteil (wie vom Gesetz vorgesehen ohne Begründung) erging.

Weiterführende Informationen

27.04.2023 // LG Hamburg untersagt Prämienprogramm für Pflegepersonal >>

F 4 0274/22
ck

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