Die 9. GWB-Novelle bringt einige Änderungen mit sich, wobei die Gesetzesänderungen ganz unterschiedliche Bereiche betreffen. Neben Anpassungen der Missbrauchsaufsicht und der Fusionskontrolle an die Anforderungen der digitalen Welt gibt es auch Änderungen bei den Bestimmungen zum Schadensersatz, die aus einer Umsetzung des EU-Kartellschadensersatzrechts resultieren. Außerdem sind neue Befugnisse des Bundeskartellamts im Bereich der Durchsetzung eines wirtschaftlichen Verbraucherschutzes vorgesehen.
Die Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen erstreckt sich nunmehr auch auf unentgeltliche Leistungen. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass Kunden vielfach „mit ihren Daten bezahlen.“ Zur Beurteilung der Marktbeherrschung in Bezug auf mehrseitige Märkte und Netzwerke berücksichtigt das Gesetz auch Netzwerkeffekte sowie den Zugang der Unternehmen zu wettbewerbsrelevanten Daten. Zudem präzisiert der Gesetzgeber den Tatbestand des sog. Anzapfens und umschreibt den Begriff des Einstandspreises. Die Zulässigkeit einer Unternehmensfusion bemisst sich nicht mehr allein nach den Umsatzzahlen, sondern auch nach dem Preis für die Übernahme. Die Grenze liegt bei 400 Millionen Euro.
Kernstück der Novelle sind die Vorschriften zum Schadensersatz nach Kartellrechtsverstößen. Im Grundsatz kann jeder einen Schaden ersetzt verlangen, den er auf Grund eines solchen Verstoßes erlitten hat, z. B. durch die Zahlung überhöhter Preise in Folge einer Kartellabsprache. Auch Verbrauchern steht dieser Anspruch zu.
Vorgesehen sind im GWB nun auch Befugnisse des Bundeskartellamts im Bereich der Durchsetzung des wirtschaftlichen Verbraucherschutzes. So soll die Behörde z.B. bei begründetem Verdacht auch Sektoruntersuchungen durchführen können, die sich auf Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften beziehen und die eine Vielzahl von Verbrauchern beeinträchtigen.
Die 9. GWB-Novelle ist am 09.06.2017 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen
05.10.2016 // Bundesregierung legt Gesetzentwurf für 9. GWB-Novelle vor >>
wn/ug
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