Mit Urteil vom 14.04.2015 (Az. 103 O 124/14; nicht rechtskräftig) hat das LG Berlin in einem von der Wettbewerbszentrale angestrengten Klageverfahren einem Vermittler für die Vermietung von Appartements als Ferienunterkünfte untersagt, im Internet oder sonst werblich für das eigene Angebot mit der Aussage „50 % günstiger als Hotels“ wie konkret im eigenen Internetauftritt geschehen, zu werben.
Die Beklagte warb auf www.wimdu.de mit dem Slogan „50 % günstiger als Hotels“. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbeaussage beanstandet, da die behauptete Ersparnis nicht durchgängig erreicht werden konnte.
Das Gericht bestätigte die Auffassung der Wettbewerbszentrale und führt aus, dass der Verbraucher bei einer solchen einschränkungslosen Aussage erwarte, dass die angebotenen Unterkünfte stets um 50 % billiger seien als vergleichbare Hotels. Die Beklagte hatte darauf verwiesen, dass die Ersparnisrate im Durchschnitt erreicht werde. Dies ließ jedoch das Gericht zur Rechtfertigung der pauschalen Ersparnisbehauptung nicht gelten.
„Wir begrüßen diese Entscheidung“, so Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung des Urteils. „Wenn eine Ersparnis vollmundig und einschränkungslos beworben wird, muss diese auch bei jeder Buchung realisiert werden können. Ist dies nicht der Fall, muss der Werbeslogan eingeschränkt werden, etwa durch eine Aussage wie „bis zu x %““, so Schönheit weiter.
Die Rechtskraft der Entscheidung bleibt jetzt noch abzuwarten.
Wettbewerbszentrale
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Weitere Informationen:
Rechtsanwalt Hans-Frieder Schönheit
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.
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Tel.: 06172-121515
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