LG München: „Mandelerzeugnis“ darf nicht als Zutat angegeben werden; Prozentanteil der enthaltenen Mandeln muss sich auf das Gesamtprodukt beziehen
Das LG München I hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem Lebensmittelhersteller untersagt, „Mandelerzeugnis“ bei vorverpackten veganen Lebensmitteln als Zutat anzugeben und den Anteil der Mandeln nicht in Bezug auf das Gesamtprodukt anzugeben