Bestpreis-Versprechen eines Immobiliennetzwerks – Kammergericht Berlin bestätigt die Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale und untersagt irreführende Werbung
Das Kammergericht Berlin hat entschieden, dass die Werbeaussagen „Zum Bestpreis verkaufen“, „Verkauf zum Bestpreis“, „Schnell und zum besten Preis Ihre Immobilie verkaufen“, „Bestpreis erreicht in 92%“ und „Der beste Preis für Ihre Immobilie“ eine irreführende Spitzenstellungsbehauptung darstellen (Urteil vom 21.06.2019, Az. 5 U 121/18).