Jahr: 2019

Grundsatzurteil zu Zahlungsentgelten – OLG München erlaubt zusätzliche Kosten sowohl bei der Zahlung mit „PayPal“ als auch bei „Sofortüberweisung“

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale hat das OLG München mit Urteil vom heutigen Tag der FlixMobility GmbH als Anbieterin der Flixbus-Fahrten die Berechnung von Zahlungsentgelten sowohl bei Nutzung des Zahlungsdienstes „Sofortüberweisung“ als auch bei der Zahlung mittels PayPal erlaubt (OLG München, Urteil vom 10.10.2019, Az. 29 U 4666/18- nicht rechtskräftig). Aus Sicht der Wettbewerbszentrale handelt es sich um eine Entscheidung zu einer grundsätzlichen Frage, die für die Zahlungsmöglichkeiten per Sofortüberweisung oder PayPal branchenübergreifende Bedeutung hat.

SEPA-Diskriminierung: Wettbewerbszentrale erwirkt Urteil gegen einen ÖPNV-Anbieter – Anbieter für Verhalten des eingeschalteten Verkäufers von Fahrkarten verantwortlich

– Anbieter für Verhalten des eingeschalteten Verkäufers von Fahrkarten verantwortlich – Das Landgericht Hamburg hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale einem Anbieter, der Hamburg und das Hamburger Umland mit Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs versorgt, untersagt, im Rahmen eines Onlineshops und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit der Zahlung per Lastschrift auf den Einzug von deutschen Konten zu beschränken

Irreführung über Gutscheineinlösezeitraum für DAZN als Lockmittel zum Abschluss von TV-Abonnementverträge

Es ist irreführend, wenn bei einer Kundenrückgewinnaktion eines Pay-TV-Senders mit einem Gutschein für den sechsmonatigen kostenlosen Empfang des Senders DAZN bei Abschluss eines neuen Abonnements geworben wird und der Einlösezeitraum für den Gutschein bei der Vertragsbestätigung von 12 auf 2 Monate gekürzt wird (LG München I, Versäumnisurteil v. 13.09.2019, Az. 17 HK O 10549/19, nicht rechtskräftig).

Alkoholkater ist als Krankheit anzusehen

Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass Werbeaussagen, wonach ein Nahrungsergänzungsmittel einem Alkoholkater vorbeugen bzw. seine Folgen mindern soll, unzulässig ist. Ein solcher Kater sei als Krankheit anzusehen und die Werbung verstoße folglich gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a, Abs. 3, Abs. 4 Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) (1169/2011/EU) (Urteil v. 12.9.2019, Az. 6 U 114/18, nicht rechtskräftig).

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