Jahr: 2019

Influencer Marketing: Wettbewerbszentrale veröffentlicht aktualisierten Leitfaden

Die Wettbewerbszentrale hat heute ihren aktualisierten Leitfaden zur Kennzeichnung von Werbung auf Instagram veröffentlicht. Das 24-seitige Papier im Frage-Antwort-Stil soll werbetreibende Unternehmen eine praktische Hilfestellung beim Einsatz von Influencern sein. Gleichzeitig sollen auch Influencer und solche, die es werden wollen, über rechtliche Anforderungen beim Influencer Marketing informiert werden.

Grundsatzverfahren zu Werbung für Legal-Tech Dienstleistungen: LG Berlin hält Dienstleistungen eines Inkassounternehmens für zulässig

In einem Grundsatzverfahren hat sich das Landgericht Berlin erneut mit der Werbung eines sogenannten Legal-Tech Portals beschäftigt (LG Berlin, Urteil vom 15.01.2019 – 15 O 60/18- nicht rechtskräftig). Dieses bietet Verbrauchern Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Rechte bei Wohnraummietverträgen unter anderem im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) an. Die Entscheidung ist aus Sicht der Wettbewerbszentrale als weiterer Beitrag zur aktuellen, auch politisch geführten Diskussion um eine mögliche Regulierung dieses Bereichs anzusehen.

Wir suchen am Standort Bad Homburg einen Legal Management Assistant (m/w/d) für den Hauptgeschäftsführer (Volljurist in Vollzeit)

Über uns

Die Wettbewerbszentrale ist die größte Selbstkontrollinstanz für fairen Wettbewerb der Wrtschaft. Getragen werden wir von über 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden. Als branchenübergreifende, unabhängige Institution setzen wir die gesetzlichen Wettbewerbsregeln im Markt, notfalls per Gericht, durch.

EuGH verhandelt im Verfahren der Wettbewerbszentrale zur Ursprungskennzeichnung von Kulturchampignons – Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.01.2019

Am 23.01.2019 findet vor dem EuGH in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren zur Frage der Ursprungskennzeichnung von Kulturchampignons die mündliche Verhandlung statt (Rs. C-686/17).

Hintergrund des Verfahrens ist die Frage, ob die Kennzeichnung einer Verpackung frischer Kulturchampignons mit der Angabe „Ursprung: Deutschland“ zulässig ist, wenn die Pilze in den Niederlanden aufgezogen und nur für die Ernte nach Deutschland verbracht werden.
In der Berufungsinstanz hatte das OLG Stuttgar

27. Jahreskongress Immobilienbewertung in Fulda – Sachverständigenwerbung: Chancen und Risiken

Anlässlich des 27. Jahreskongresses Immobilienbewertung der Sprengnetter Akademie war auch die Wettbewerbszentrale auf dem dreitägigen Kongress (17.-19.01.2019) mit einem Vortrag vertreten.

Etwa 350 Teilnehmer aus der Immobilienbranche waren der Einladung nach Fulda gefolgt. Neben einer Vielzahl von Fachvorträgen und Workshops für Praktiker der Immobilienbewertung gab es auch eine kleinere Fachausstellung mit Unternehmen aus der Immobilienbranche.

Landgericht Trier zu „Veierlikör“ ohne Ei – Unzulässige Anspielung auf geschützte Bezeichnung

In einem Verfahren der Wettbewerbszentrale betreffend den Bezeichnungsschutz von Spirituosen hat das LG Trier (Urteil v. 20.12.2018, Az. 7 HK O 13/18, nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Bezeichnung „Veierlikör“ für ein veganes Produkt, das kein Ei enthält, eine unzulässige Anspielung auf „Eierlikör“ ist.

Die Beklagte bietet unter der Bezeichnung „Veierlikör“ ein veganes Produkt an, auf dessen Etikett der Buchstabe „Ö“ durch ein durchgestrichenes Hühnerei ersetzt ist.

1 Jahr Beschwerdestelle Zahlungsentgelte – Wettbewerbszentrale zieht trotz weiteren Klärungsbedarfs positive Bilanz

Seit 13.01.2018 sind die gesetzlichen Regelungen in Kraft, die es Händlern verbieten, für die gängigsten Zahlungsmöglichkeiten zusätzliche Entgelte vom Verbraucher zu verlangen. Die Wettbewerbszentrale hat im Rahmen ihrer Funktion als Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft – wie schon im Bereich der SEPA-Diskriminierung – eine Beschwerdestelle eingerichtet, bei der Gewerbetreibende und Verbraucher seit Januar 2018 Fälle mitteilen können, in denen die neuen Regeln nicht umgesetzt wurden. Für Verbraucher geht es dabei um Preistransparenz, für Unternehmer um die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen, wenn die Regeln von einzelnen nicht umgesetzt werden. Dies insbesondere dann, wenn deren Angebote auf den ersten Blick günstiger erscheinen, weil diese Kosten erst im Laufe des Bestellvorgangs mitgeteilt werden.

LG Nürnberg-Fürth verneint Anwendbarkeit des § 7 HWG auf Zubehör für Medizinprodukte

In einem von der Wettbewerbszentrale gegen einen Hersteller aus der Augenoptik geführten Verfahren hat das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 23. November 2018 (Az. 19 O 3737/18) entschieden, dass das Zuwendungsverbot des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) auf Zubehör für Medizinprodukte keine Anwendung findet. Mit Blick darauf hat das Gericht das an Augenoptiker gerichtete Angebot dieses Herstellers, beim Kauf von Brillenfassungen Punkte zu sammeln, die wiederum in hochwertige Prämien umgewandelt werden können, als zulässig angesehen.

Das Zuwendungsverbot des § 7 HWG ist nicht allein beim Absatz von Arzneimitteln zu beachten, sondern findet darüber hinaus auch Anwendung auf die Werbung für Medizinprodukte i. S. d. § 3 Medizinproduktegesetzes (MPG), § 1 Abs. 1 Nr. 1a MPG.

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