Jahr: 2019

Irrtum ausgeschlossen – gebundener Versicherungsvermittler lenkt ein

Dass Versicherungsvermittler um Kunden kämpfen, ist Bestandteil des Wettbewerbs. Dass es dabei nicht immer fair zugeht, zeigt ein aktueller Fall der Wettbewerbszentrale.

Bei einem großen Versicherungsunternehmen kam es zu einem Wechsel in der Hauptagentur. Der bisherige gebundene Vermittler setzte seine Tätigkeit als Versicherungsmakler fort. Einige der bisher von ihm betreuten Kunden wollten keinen Wechsel in der Betreuung ihrer Verträge und beauftragten den Makler mit der Weiterbetreuung ihrer Verträge.

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Über uns
Die Wettbewerbszentrale ist die größte Selbstkontrollinstanz für fairen Wettbewerb der Wirtschaft. Getragen werden wir von über 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden. Als branchenübergreifende, unabhängige Institution setzen wir die gesetzlichen Wettbewerbsregeln im Markt, notfalls per Gericht, durch. Für unsere Mitglieder bieten wir darüber hinaus Informationsdienstleistungen, wie Schulungen und Seminare, zu aktuellen Themen an. Außerdem sind wir Ansprechpartner für Wirtschaftsverbände, Bundesministerien sowie der EU-Kommission und werden regelmäßig in die nationalen und europäischen Gesetzgebungsverfahren rund um Wettbewerb und Verbraucherschutz einbezogen.

Vorläufig keine Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern mehr

Der britische Staubsaugerhersteller Dyson hatte in Brüssel gegen die Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 665/2013 von Staubsaugern geklagt, weil diese die Verbraucher in Bezug auf die Energieeffizienz der Staubsauger in die Irre führe. Hauptsächlich wurde beanstandet, dass die Leistung nicht „während des Gebrauchs, sondern nur mit leerem Behälter gemessen“ werde. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat am 8. November 2018 die Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 665/2013 von Staubsaugern für nichtig erklärt (Dyson-Urteil – Rechtssache T-544/13 RENV). Die Europäische Kommission hat keinen Widerspruch gegen das Urteil eingelegt. Damit ist das Urteil rechtskräftig.

OLG Dresden: kein Warnhinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen …“ bei Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika

Für Arzneimittel ist nach § 4 Abs. 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) der Warnhinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ vorgeschrieben. Kann dieser Warnhinweis pauschal für alle Produkte einer Apotheke, also zum Beispiel auch für Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika, verwendet werden, wie man es häufig in Flyern oder Apothekenshops sieht? Das OLG Dresden hat dies in einem aktuellen Urteil verneint und den Apotheker entsprechend zur Unterlassung verurteilt

OLG Köln: Krankenversicherung darf ihren Patienten Arzneimittelbezug über bestimmte Apotheken empfehlen – Wettbewerbszentrale strebt grundsätzliche Klärung an, ob derartige Kooperationen zwischen Versicherung und Apotheke zulässig sind

Im Kern geht es in dem Verfahren um die Frage, ob eine Krankenversicherung in Kooperation mit einem Apotheker diesem – über den Arzt – Patienten zuführen darf.

Zum rechtlichen Hintergrund: Das Abspracheverbot in § 11 Apothekengesetz (ApoG)

Nach § 11 Abs. 1 ApoG dürfen Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Damit soll letztlich die Unabhängigkeit des Apothekers gewahrt werden.

EuGH urteilt zu Infopflichten zum Widerrufsrecht bei Werbeprospekt mit beigefügter Bestellpostkarte

Der EuGH hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass bei einem Werbeprospekt mit beigefügter Bestellpostkarte, der unter Regelung des Art. 8 Abs. 4 VRRL (2011/83/EU) fällt, nicht nur auf das Bestehen eines Widerrufsrechts hingewiesen werden muss, sondern auch vor dem Abschluss des Vertrags die Information über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts mitgeteilt werden müssen. Steht bei dem jeweiligen Kommunikationsmittel für die Darstellung eines Muster Widerrufsformulars nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung, muss die Information auf andere Weise in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden (EuGH, Urteil v. 23.01.2019, Rs. C-430/17 – Walbusch Walter Busch GmbH & Co. KG/Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.).

Influencer-Posts können redaktionelle Beiträge sein – konkreter Inhalt und besondere Umstände des Einzelfalls entscheidend

Das Kammergericht Berlin hat in einem Eilverfahren eines Verbands gegen eine Bloggerin und Influencerin Angaben dazu gemacht, wann Beiträge in sozialen Medien als Werbung gekennzeichnet werden müssen (Urteil v. 08.01.2019, Az. 5 U 83/18).

In diesem Verfahren ging es um drei Instagram-Posts der Antragsgegnerin, welche diese nicht als Werbung gekennzeichnet hatte.

BGH entscheidet am 21. Februar 2019 über die Zulässigkeit der Angabe von Flugpreisen in einer ausländischen Landeswährung

In dem Verfahren hatte ein verbraucherschützender Verband gegen eine deutsche Fluggesellschaft geklagt. Diese hatte auf ihrer Internetseite bei der Buchung eines Flugs von London-Stansted nach Stuttgart das Entgelt für diese Flugverbindung sowie, in der im Anschluss an die Buchung erstellten Rechnung, den Flugpreis in britischen Pfund angegeben.

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