Jahr: 2019

Versicherungsmakler haftet für das Verhalten seines Leadlieferanten

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2019, Az. 3-06 O 5/18) das ein Versicherungsmakler für einen von seinem Leadlieferanten begangen Wettbewerbsverstoß haftet.

Der Versicherungsmakler hatte einen sogenannten „Leadliferanten“ beauftragt, Beratungstermine mit interessierten potenziellen Kunden zur Beratung über und zum Abschluss von privaten Krankenversicherungsverträgen zu vereinbaren.

Generalanwalt beim EuGH sieht die Angabe „Ursprung: Deutschland“ als nicht irreführend an, wenn Pilze in den Niederlanden aufgezogen und nur für die Ernte nach Deutschland verbracht werden

In seinen Schlussanträgen hat der Generalanwalt beim EuGH ausgeführt, dass das Ursprungsland von pflanzlichen Erzeugnissen das Land ihrer Ernte sei und die korrekte Angabe über das Land der Ernte nicht geeignet sei, den Durchschnittsverbraucher in die Irre zu führen (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts v. 04.04.2019, Rs. C-686/17).

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Über uns

Die Wettbewerbszentrale ist die größte Selbstkontrollinstanz für fairen Wettbewerb der Wirtschaft. Getragen werden wir von über 1.200 Unternehmen und über 800 Kammern und Verbänden. Als branchenübergreifende, unabhängige Institution setzen wir die gesetzlichen Wettbewerbsregeln im Markt, notfalls per Gericht, durch. Für unsere Mitglieder bieten wir darüber hinaus Informationsdienstleistungen, wie Schulungen und Seminare, zu aktuellen Themen an. Außerdem sind wir Ansprechpartner für Wirtschaftsverbände, Bundesministerien sowie der EU-Kommission und werden regelmäßig in die nationalen und europäischen Gesetzgebungsverfahren rund um Wettbewerb und Verbraucherschutz einbezogen.

Rückblick: Wettbewerbsrecht für Immobilienmakler – Wettbewerbszentrale hält Fachseminar beim IVD Nord

Das speziell für Immobilienmakler konzipierte Seminar der Wettbewerbszentrale „Rechtssicher werben und Abmahnungen vermeiden“ ist zum zweiten Mal in das Weiterbildungsangebot des IVD Nord aufgenommen worden und stieß am 28. März 2019 in Hannover auf gute Resonanz.

Das 4-stündige Seminar wurde von Jennifer Beal, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale,

Apotheken-Boni bei Rezepteinlösung: BGH wird am 6. Juni seine Entscheidung verkünden

Die Zulässigkeit von Boni und Gutscheinen, die dem Apothekenkunden beim Kauf rezeptpflichtiger Arzneimittel mitgegeben werden, wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BGH am 28.3.2019 zwar ausführlich diskutiert. Seine Entscheidung wird der BGH aber erst am 6.6.2019 verkünden. Zwei Oberlandesgerichte hatten in von der Wettbewerbszentrale betriebenen Verfahren unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten (OLG Frankfurt, Urteil vom 2.11.2017, Az. 6 U 164/16, Az. beim BGH I ZR 206/17; KG, Urteil vom 13.03.2018, Az. 5 U 97/15, Az. beim BGH I ZR 60/18).

Deutsche Bank gibt Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale ab – Bank kann bei der Abwicklung von Baufinanzierungen SEPA Verordnung von 2012 allerdings erst zum Jahresende 2019 umsetzen

Die Wettbewerbszentrale hatte im Rahmen ihrer SEPA-Beschwerdestelle eine Eingabe erhalten, wonach die DB Privat und Firmenkundenbank AG bei der Abwicklung von Baufinanzierungen – insbesondere auch bei Wohnbaudarlehen und Bausparverträgen – die Zahlung per Lastschrift nur von in Deutschland geführten Konten vornimmt. Der Wettbewerbszentrale wurde dazu eine Mail vorgelegt, in der ausgeführt wurde, die DB Privat und Firmenkundenbank AG würde SEPA-Mandate nur von inländischen Kreditinstituten akzeptiert.

Apotheken-Boni bei Rezepteinlösung: Wettbewerbszentrale will Fragen zur Zulässigkeit vom BGH klären lassen – Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. März 2019

Der Streit um Boni und Gutscheine, die dem Apothekenkunden beim Kauf rezeptpflichtiger Arzneimittel mitgegeben werden, soll zumindest in zwei Fällen am 28.3.2019 geklärt werden: Wieder einmal wird der BGH das letzte Wort sprechen müssen, da Oberlandesgerichte in zwei von der Wettbewerbszentrale betriebenen Verfahren unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten

Angabe „Hustenbonbon“ ist ausdrücklich erlaubt

Am 01.03.2019 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (2019/343/EU) mit Ausnahmen für allgemeine Bezeichnungen nach der Health Claims-Verordnung (1924/2006/EG) (HCVO) veröffentlicht. Diese trat am 21.03.2019 in Kraft.

Nach der HCVO dürfen nur solche nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden, die im Anhang der Verordnung oder in sonstigen Rechtsakten ausdrücklich zugelassen sind

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Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
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T: +49 6172 12150
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