OLG Hamm urteilt zu Nährwertangaben auf Müslipackungen
Im Rechtsstreit des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen einen Nahrungsmittelhersteller hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13.06.2019 (Az. 4 U 130/18, nicht rechtskräftig) über die erforderlichen Nährwertangaben auf der Vorderseite eines Knuspermüslis entschieden.
Zum Sachverhalt
Der Hersteller hatte auf der Verpackung eines Müslis unterschiedliche Angaben zum Energiewert angebracht. Auf der rechten Verpackungsseite befand sich die gesetzlich vorgeschriebene Nährwerttabelle. Diese wies einen Energiewert von 448 Kilokalorien je 100g Müsli aus.