Erscheinungsbild eines Messestandes entscheidend für Bestehen eines Widerrufsrechts
Der EuGH hat über die Frage entschieden, ob ein Messestand eines Unternehmers, an dem der Unternehmer seine Tätigkeit an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff „Geschäftsräume“ i. S. d. Art. 2 Nr. 9 VRRL (2011/83/EU) fällt (Urteil v. 07.08.2018, Rs. C-485/17 – Verbraucherzentrale Berlin e. V./Unimatic Vertriebs GmbH.
Der BGH hatte dem EuGH i. R. e. Verfahrens über die Belehrungspflicht des Unternehmers über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem Messekauf die Fragen vorgelegt, ob es