Eierlikör darf keine Milch enthalten
Eierlikör darf nur dann die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ tragen, wenn er keine anderen als die in Nr. 41 des Anhangs II Spirituosen-VO (110/2008/EU) genannten Bestandteile enthält. Das sind neben Alkohol nur hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig. Aromastoffe für eine mögliche Aromatisierung sind ebenfalls zulässig. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) letzte Woche (Urteil v. 25.10.2018, Az. C-462/17) entschieden.