Jahr: 2018

Eierlikör darf keine Milch enthalten

Eierlikör darf nur dann die Verkehrsbezeichnung „Eierlikör“ tragen, wenn er keine anderen als die in Nr. 41 des Anhangs II Spirituosen-VO (110/2008/EU) genannten Bestandteile enthält. Das sind neben Alkohol nur hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig. Aromastoffe für eine mögliche Aromatisierung sind ebenfalls zulässig. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) letzte Woche (Urteil v. 25.10.2018, Az. C-462/17) entschieden.

Wettbewerbszentrale: Praxis ohne Übernachtungsmöglichkeit ist keine „Praxisklinik“ – BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde eines Zahnarztes zurück

Der BGH hat die Beschwerde eines Zahnarztes gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (Beschluss vom17.10.2018, I ZR 58/18). Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm rechtskräftig geworden (Urteil vom 27.2.2018, I-4 U 161/17). Dieses hatte den Zahnarzt verurteilt, für seine Praxis nicht mehr mit der Bezeichnung „Praxisklinik“ zu werben. Die Wettbewerbszentrale hatte den Begriff als irreführend beanstandet, weil der Zahnarzt keine Möglichkeit hatte, Patienten stationär aufzunehmen.

In eigener Sache: Werbe und Wettbewerbsrecht für Fahrlehrer – 3. Auflage ab sofort erhältlich.

Die Ansprache der Kunden in der Werbung hat auch im Zeitalter der Digitalisierung für die Fahrschulen große Bedeutung. Fahrschulunternehmer müssen dabei wissen, wie sie Ihre Dienstleistungen präsentieren und anbieten dürfen. Mit dem Praktikerhandbuch „Werbe- Und Wettbewerbsrecht für Fahrlehrer“ wird das bisher von der Wettbewerbszentrale herausgegebene Werk „Wettbewerbsrecht für Fahrlehrer“ mit dem DEGENER Verlag in Hannover fortgesetzt. Das aktualisierte Praktikerhandbuch

BGH veröffentlicht Entscheidungsgründe zu „AdBlock Plus“-Urteil

Der BGH hatte bereits am 19.04.2018 über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbeblocker-Software „AdBlock Plus“ entschieden (Az. I ZR 154/16). Nun hat er auch die Entscheidungsgründe zu diesem Urteil veröffentlicht.

Die Klägerin, die Axel Springer AG, stellt ihre redaktionellen Inhalte auch auf ihrer Internetseite zur Verfügung und finanziert dieses Angebot mit Werbung. Die Beklagte vertreibt die Software „AdBlock Plus“. Mit dieser kann Werbung, die auf einer sogenannten „Blacklist“ enthalten ist, auf Webseiten blockiert werden. Unternehmen haben aber die Möglichkeit ihre Werbung von der Blockade ausnehmen zu lassen, u. a. wenn sie die Beklagte am Umsatz beteiligen (sogenanntes „Whitelisting“). Die Klägerin sah diese Werbeblockade als gezielte Behinderung und aggressive Geschäftspraktik an.

Bietet eine natürliche Person gleichzeitig mehrere Waren auf einer Online-Plattform zum Verkauf an, ist nicht automatisch von einem Gewerbebetrieb auszugehen

Der EuGH hat darüber entschieden, ob eine natürliche Person, die auf einer Online-Plattform in acht Anzeigen neue und gebrauchte Waren zum Verkauf anbietet, als „Gewerbetreibende“ i. S. d. UGP-RL (2005/29/EG) eingestuft werden kann (Urteil v. 04.10.2018, Rs. C-105/17 – Komisia za zashtita na potrebitelite/Evelina Kamenova).

Europäisches Parlament stimmt für neue Regeln für audiovisuelle Mediendienste

Das Europäische Parlament hat für die Umsetzung einer neuen Mediendienste-Richtlinie gestimmt.
Die überarbeiteten Rechtsvorschriften für audiovisuelle Mediendienste gelten für Rundfunkanstalten, Video-on-Demand- und Video-Sharing-Plattformen (Netflix, YouTube, Facebook, etc.) sowie Videoplattformen mit Live-Streaming. Sie sollen Kinder vor schädlichen Inhalten schützen und stellen neue Regeln für Werbezeiten auf. Zudem sollen 30% des Inhalts auf Video-on-Demand-Plattformen europäisch sein.

Europäisches Parlament stimmt für neue Regeln für audiovisuelle Mediendienste

Das Europäische Parlament hat am 02.10.2018 für die Umsetzung einer neuen Mediendienste-Richtlinie gestimmt.
Die überarbeiteten Rechtsvorschriften für audiovisuelle Mediendienste gelten für Rundfunkanstalten, Video-on-Demand- und Video-Sharing-Plattformen (Netflix, YouTube, Facebook, etc.) sowie Videoplattformen mit Live-Streaming. Sie sollen Kinder vor schädlichen Inhalten schützen und stellen neue Regeln für Werbezeiten auf. Zudem sollen 30% des Inhalts auf Video-on-Demand-Plattformen europäisch sein.

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