Prüfung, Zulassung oder Zertifizierung als Sachverständiger ist nicht mit einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung gleichzusetzen
Ein Sachverständiger hatte in einem Akquiseschreiben, in dem er sich als Bausachverständiger sowie Gutachter mit einer über 170-jährigen Erfahrung seines Büros im Sachverständigenwesen vorstellte, für zahlreiche Leistungen verschiedener baubezogener Gewerke geworben und darum gebeten, ihn in Adressliste als Sachverständigenbüro oder als Partner aufzunehmen. Die Kopfzeilen seines Briefbogens enthielten folgende Aussagen: