Anbieter von Luxusprodukten können ihren autorisierten Händlern im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems den Verkauf bei Amazon untersagen
Das OLG Frankfurt a. M. hat entschieden, dass ein Anbieter von Luxuskosmetika seinen Vertriebspartnern untersagen darf, diese über die Plattform „amazon.de“ zu bewerben und zu vertreiben (Urteil v. 12.07.2018, Az. 11 U 96/14 (Kart) n. rkr.).