BGH zum Widerruf von Maklerverträgen im Fernabsatz – Wirksamer Widerruf auch durch Anfechtungserklärung wegen arglistiger Täuschung
Der Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Maklervertrages ist auch dann wirksam, wenn der Verbraucher seine Erklärung nicht ausdrücklich als „Widerruf“ bezeichnet oder aus ihr nicht eindeutig hervorgeht, dass er den Vertrag gerade „widerrufen“ will. Es reicht aus, dass der Verbraucher deutlich zum Ausdruck bringt, dass er den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen will. Das geht aus einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, der die Klage eines Immobilienmaklers