Jahr: 2017

Verfahren zur Frage der Kennzeichnung von Werbung auf Augenlaser-Vergleichsportal: Mündliche Verhandlung am 07.09.2017 vor dem Landgericht Berlin

In einem von der Wettbewerbszentrale gegen den Betreiber einer Vergleichsplattform geführten Verfahren wird sich das Landgericht Berlin mit der Frage befassen, ob der Betreiber des Portals die Einträge als Werbung kennzeichnen muss (Landgericht Berlin, Az. 52 O 15/17). Am 7. September 2017 findet vor dem Landgericht Berlin die mündliche Verhandlung statt.

„Cashback“-Aktionen – Wettbewerbszentrale greift SEPA-Diskriminierung auf

Im Rahmen der von ihr eingerichteten Beschwerdestelle für SEPA-Diskriminierung erhielt die Wettbewerbszentrale die Information, dass auch Hersteller im Rahmen von sogenannten „Cashback“-Aktionen es ablehnen, die Erstattung des Kaufpreises auf Bankkonten aus dem SEPA-Raum zu akzeptieren.

In einem der Fälle hatte ein Hersteller von Käse und Milchprodukten

Datenschutzkonferenz stellt Kurzpapiere zur Datenschutz-GrundVO zur Verfügung

Im Hinblick auf die ab 25. Mai 2018 geltende EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben die Aufsichtsbehörden erste Papiere erarbeitet, die eine einheitliche Sichtweise auf Rechtsgrundlagen und Anforderungen nach den neuen Datenschutzregelungen betreffen. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat diese gemeinsamen Kurzpapiere zur DSGVO jüngst veröffentlicht. Sie stehen im Internetangebot der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zum Download zur Verfügung, abrufbar unter

OLG München hält „AdBlock“-Software auch bei Einsatz von „Whitelist“-Funktion für zulässig

Das OLG München hat entschieden, dass „AdBlock“-Software, mit der Werbung auf Webseiten ausgeblendet werden kann, zulässig ist (Urteil v. 17.08.2017, Az. 29 U 1917/16 n. rkr.). Ein anderes Oberlandesgericht hatte in der Vergangenheit abweichend geurteilt, weswegen das OLG München die Revision zugelassen hat. Ob die Streitparteien diese beschreiten werden, bleibt abzuwarten.

Werbung unter Angabe von Karat-Zahlen für vergoldete Produkte

Das OLG Karlsruhe ist in seiner Entscheidung vom 21.07.2017, Az. 4 U 163/16 teilweise der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt.

Der Wettbewerbszentrale lag eine Beschwerde vor hinsichtlich der Werbung eines Versandhändlers für eine vergoldete Rose. Diese Rose war von dem werbenden Unternehmen mit dem Hinweis beworben worden, dass das Produkt 24 Karat vergoldet sei. Weiter wurde für das Produkt geworben mit dem Hinweis, dass die echte Rose in Gold getaucht und auf dem Höhepunkt der Blüte in Gold konserviert worden wäre. Weiter wurde damit geworben, dass in mehreren aufwändigen Produktionsschritten die Pflanze mit dem Edelmetall (24 Karat) plattiert worden sei.

Stolperfallen im Apothekenmarketing: Wettbewerbszentrale hilft bei Vermeidung von Fehlern

Seit vielen Jahren befasst sich die Wettbewerbszentrale mit den Belangen der Gesundheitsbranche. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Apothekenbranche. Die Rechtsberatung der Mitglieder nimmt mittlerweile breiten Raum ein, denn für Apothekenwerbung gelten nicht nur die allgemeinen Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), sondern zahlreiche spezialgesetzliche Regelungen wie das Heilmittelwerberecht, apotheken- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften.

Inkassounternehmen unterliegen bei ihrer Tätigkeit dem Allgemeinen Lauterkeitsrecht

Dies ergibt sich aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Urteil des EuGH vom 20.07.2017, Az. C 357/16). Im konkreten Sachverhalt hatte das Nationale Amt für Verbraucherschutz in Litauen Sanktionen gegen ein Inkassounternehmen verhängt, das aus eigenem Recht ihm abgetretene Forderungen vollstreckt hatte. Im Rahmen dieses Rechtsstreites legte das Nationale Gericht dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob ein Inkassounternehmen im Rahmen der Forderungsbeitreibung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken unterliegt. Dies hat der EuGH eindeutig bejaht. Der EuGH stellt klar, dass das Rechtsverhältnis zwischen einer Inkassogesellschaft und einem zahlungsunfähigen Schuldner von der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken grundsätzlich erfasst wird. Die in der Richtlinie vorgesehene Anwendung auf Waren oder Dienstleistungen unter dem Oberbegriff „Produkt“ gelte auch für die von Inkassogesellschaften angewandten Praktiken zur Forderungsbeitreibung. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Forderung durch eine Gerichtsentscheidung bestätigt wurde und eine Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher möglich ist.

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