Jahr: 2017

OLG München zum kostenlosen „Eignungscheck“ in einer Augenklinik

Das Oberlandesgericht München hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einer Augenklinik untersagt, für eine operative Korrektur der Fehlsichtigkeit mit einem kostenfreien Eignungscheck zu werben, wenn der Eindruck erweckt wird, dass dieser von Ärzten durchgeführt wird. Dagegen ist die Durchführung eines solchen Eignungschecks zulässig, wenn er von so genannten Patientenberatern durchgeführt wird (OLG München, Urteil vom 09.11.2017, Az. 29 U 4850/16).

Augenlaser-Vergleichsportal: Landgericht Berlin verlangt Hinweis auf die Provisionsvereinbarung zwischen Ärzten und Portalbetreiber

In einem von der Wettbewerbszentrale gegen den Betreiber einer Vergleichsplattform geführten Verfahren hat sich das Landgericht Berlin mit der Frage auseinandergesetzt, ob und wie der Betreiber des Portals die Einträge als Werbung kennzeichnen muss (LG Berlin, Urteil vom 09.11.2017, Az. 52 O 15/17, nicht rechtskräftig).

6 Monate SEPA-Beschwerdestelle – 140 Beschwerden bei Wettbewerbszentrale eingegangen – 103 Verstöße beanstandet und eine Unterlassungsklage erhoben

Sechs Monate nach Einrichtung der Beschwerdestelle gegen SEPA-Diskriminierungen hat die Wettbewerbszentrale heute eine Zwischenbilanz gezogen: Insgesamt 140 Beschwerden wegen SEPA-Diskriminierung zählt die Selbstkontrollinstitution bislang. In 103 Fällen stellte sie entsprechende Verstöße von Unternehmen gegen die SEPA-Verordnung fest. Auf entsprechende Beanstandung hin haben sich die allermeisten Unternehmen gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet sicherzustellen, dass alle SEPA erreichbaren Bankverbindungen – jedenfalls nach Ablauf gewisser Anpassungsfristen – akzeptiert werden. In einem Fall hat die Wettbewerbszentrale gegen die britische Fluglinie EASY Jet beim Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3-08 O 160/17) Klage auf Unterlassung erhoben.

In eigener Sache – 8. Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale 2017

Der 8. Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale, initiiert von Christiane Köber (Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale), fand am 17.11.2017 in Frankfurt a. M. statt und bot wie auch in den vergangenen Jahren einen Überblick über aktuelle Gerichtsentscheidungen und die Rechtsentwicklungen im Bereich Werbung und Vertrieb im Gesundheitswesen. Daneben wurden Fragestellungen des Datenschutzes im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung beleuchtet.

Sachverständigenwerbung mit „gerichtlich anerkannt“

Eine Aktiengesellschaft, die im Bereich Softwareberatung tätig ist, hatte auf ihrer Homepage ihr Leistungsangebot im Bereich der Erstellung von IT-Gutachten im Überblick wie folgt beworben:

  • Gerichtsgutachten
  • Beweissicherungsgutachten
  • Parteigutachten / Privatgutachten
  • Sachverständigengutachten
  • Schiedsgutachten
  • Versicherungsgutachten

Wettbewerbszentrale geht gegen Vertrieb von Hörgeräten ohne individuell veränderbare Ausgangsschalldruckbegrenzung vor

In jüngster Zeit ist zu beobachten, dass preisaggressiv angebotene Hörgeräte auf den Markt kommen, die allerdings nicht über eine individuell veränderbare Ausgangsschalldruckbegrenzung verfügen. Von der Wettbewerbszentrale hierzu befragte Sachverständige gehen auf der Grundlage entsprechender Richtlinien von einem noch zulässigen Expositionswert von 87 dB aus.

Health-Apps in der Hörakustik – Verfahren der Wettbewerbszentrale vor dem LG Berlin

In der Branche der Hörakustik ist die App längst angekommen, insbesondere um Hörgeräteträgern eine zeitgemäße Steuerung ihrer digitalen Geräte zu ermöglichen. Aber auch weitere Services, wie z.B. Hörtests, werden inzwischen als App angeboten. Um eine solche Hörtest-App geht es in einem Verfahren, das die Wettbewerbszentrale aktuell vor dem Landgericht (LG) Berlin führt (Az. 52 O 254/17).

LG Stuttgart verhandelt am 09.11.2017 über Werbung für das „gebührenfreie“ Girokonto der Sparda-Bank Baden Württemberg

Das Landgericht Stuttgart wird am 09.11.2017 in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren über die Werbung mit einem „gebührenfreien“ Girokonto der Sparda-Bank Baden Württemberg verhandeln (AZ. 35 O 57/17 KfH).

Die Wettbewerbszentrale hatte die Werbung der Sparda Bank für ein vermeintlich kostenloses Girokonto („Das gebührenfreie SpardaGirokonto“) beanstandet. Die Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft für fairen Wettbewerb hält die betreffende Werbung für irreführend, weil der Kunde für die Bankcard erst einmal 10 Euro zahlen muss. Diese soll er erstattet bekommen, wenn er im Jahr mehr als 100 bargeldlose Umsätze über das Konto abwickelt. Wenn der Kunde aber erst einmal 10 Euro zahlen muss, um unter Umständen ggf. erst nach einem Jahr eine entsprechende Erstattung zu erhalten, bedeutet das aus Sicht der Wettbewerbszentrale, dass das Konto eben nicht kostenlos ist.

Grundsatzurteil zu Vergleichsportalen – BGH verlangt Transparenz

In einem in dieser Woche veröffentlichten Urteil verlangt der BGH von Vergleichsportalen, die sich nicht auf die werbefinanzierte Darstellung von Vergleichsergebnissen beschränken, sondern bei Vermittlung von Verträgen Provisionen erhalten, stärkere Transparenz (BGH, Urteil vom 27.04.2017, Az. I ZR 55/16):

Im konkreten Fall hatte ein Preisvergleichsportal für Bestattungsdienstleistungen nur Ergebnisse von solchen Anbietern dargestellt, die dem Portalbetreiber im Falle der Vermittlung eines Bestattungsvertrages über das Portal eine Provision von 15 oder 17,5 Prozent des Angebotspreises zahlten. Andere Anbieter blieben bei den Ergebnissen des angebotenen Preisvergleichs unberücksichtigt.

Darf eine Augenklinik Patienten einen kostenlosen Eignungscheck anbieten? – Mündliche Verhandlung in Verfahren der Wettbewerbszentrale beim OLG München am 9.11.2017

Ob es zulässig ist, dass eine Augenklinik gegenüber Patienten einen kostenlosen Eignungscheck bewirbt, ist Gegenstand eines Verfahrens der Wettbewerbszentrale vor dem OLG München (Az. 29 U 4850/16). Am 9. November findet die mündliche Verhandlung statt.

Zum Hintergrund:
Die Beklagte betreibt eine Augenklinik in München. Sie warb für einen kostenlosen Eignungscheck, „durchgeführt von speziell geschulten Patientenberatern“.

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
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