Computer dürfen mit vorinstallierter Software verkauft werden -Preisbestandteile müssen nicht aufgeschlüsselt werden-
Der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software stellt in der Regel keine unlautere Geschäftspraxis dar und das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme ist keine irreführende Geschäftspraxis. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute in der Rechtssache C‑310/15 entschieden.
Ein Franzose kaufte einen Sony-Laptop mit vorinstallierter Software. Bei der ersten Nutzung dieses Computers lehnte der Käufer es ab, den „Endbenutzer-Lizenzvertrag“ (EULA) des Betriebssystems zu unterzeichnen, und verlangte von Sony die Erstattung des den Kosten der vorinstallierten Software entsprechenden Teils des Kaufpreises.