Jahr: 2016

Botox war gestern… Landgericht verbietet Werbung für Botox-Party bei Zahnärzten

„Tuppern war gestern…“ – unter diesem Motto luden zwei Zahnärzte ihre Patienten zu einer Botox-Party ein. Bei Botox handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges Medikament mit erheblichen Nebenwirkungen, das in den letzten Jahren allerdings vermehrt zur Faltenbehandlung eingesetzt wird.

Die Wettbewerbszentrale beanstandete die Anzeige unter mehreren Gesichtspunkten: Werbung dieser Art vermittelt nach ihrer Auffassung den Eindruck einer geselligen Veranstaltung ähnlich einer „Tupper-Party.“ Die Wirkung von Botox wird verharmlost, obwohl allein in der sogenannten Roten Liste, dem Arzneimittelverzeichnis, die Gegenanzeigen, Anwendungsbeschränkungen, Nebenwirkungen und Warnhinweise mehr als zwei Spalten einnehmen.

OLG Frankfurt hält Ausschluss des Vertriebs über Internetplattformen im selektiven Vertriebssystem für zulässig

Ein Hersteller von Markenprodukten kann Händlern in einem Liefervertrag zu einem selektiven Vertriebssystem verbieten, die Waren über Internetplattformen wie Amazon zu verkaufen. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt laut Pressemittelung vom 22.12.2015 entschieden (Urteil vom 22.12.2015, Az. 11 U 84/14 (Kart) – nicht rechtskräftig).

Eine Sportartikelfachhändlerin hatte gegen eine Herstellerin von Markenrucksäcken auf Belieferung geklagt. Das Herstellerunternehmen hatte die Belieferung in seinen Vertriebsverträgen davon abhängig gemacht, dass Händler einem Verbot des Vertriebs über die Internetverkaufsplattform Amazon zustimmte. Die Klage war in diesem Punkt erfolglos.

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