Jahr: 2016

Wettbewerbszentrale beanstandet fehlende Versandkostenangaben im Onlineshop eines großen Münzhandelshauses

Die Wettbewerbszentrale hat jüngst, nachdem Beschwerden bei ihr eingegangen waren, fehlende Versandkostenangaben im Onlineshop eines bundesweit tätigen Anbieters von Münzen beanstandet und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erwirkt. Der Anbieter, der sich selbst auf seiner Homepage als „das größte Münzhandelshaus der Welt“ bezeichnet, hatte auf seiner Internetseite den Verkauf von verschiedenen Gold- und Silbermünzen angeboten. Dabei war insbesondere auf der Startseite blickfangmäßig der Kaufpreis der jeweiligen Münze angegeben. Jedoch fehlten hier bei sämtlichen von der Wettbewerbszentrale stichprobenartig geprüften einzelnen Münzangeboten Hinweise auf etwaige Versandkosten.

Abschaffung des Routerzwangs: Kunden haben freie Wahl von Endgeräten ab August 2016

Am heutigen Tag ist das Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten (BT-Drucks. 18/6280 >>) in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung (Drucks. 18/6575) im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2016 Teil I Nr. 4 S. 106) veröffentlicht worden. Die damit einhergehende Gesetzesänderung zur Abschaffung des Routerzwangs tritt am 01. August 2016 in Kraft.

„Zertifizierter Bausachverständiger (TÜV)“ kann zulässig sein

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 15.01.2016, Az. 6 U 103/15, entschieden, dass die Bezeichnung „zertifizierter Bausachverständiger (TÜV)“ in der nachfolgenden konkreten Darstellung auf einem Briefbogen zulässig ist.

Der beklagte Sachverständige hatte in einem für eine Versicherung erstellten Gutachten einen Briefbogen verwandt und dabei die nachstehenden Logos mit dem Hinweis auf sein Sachverständigenbüro, der Angabe, staatlich geprüfter Bautechniker zu sein und der vorzitierten Angabe wie folgt eingeblendet:

Wettbewerbszentrale unterbindet irreführende Werbung mit „100 % Made in Germany“ – Beworbene Produkte wurden im Ausland produziert

In einem aktuellen Verfahren hat die Wettbewerbszentrale, nachdem Beschwerden bei ihr eingingen, die irreführende Werbung eines Herstellers von Papiertragetaschen erfolgreich außergerichtlich unterbunden: Dieser hatte Papiertragetaschen im Internet und auf den Verpackungen mit der Aussage „100 % Made in Germany“ beworben, obwohl ein Teil der Papiertragetaschen unstreitig nicht in Deutschland, sondern teilweise in der Türkei hergestellt wird.

BGH zu Blickfangwerbung: Verbraucher muss auf Einschränkungen in der Regel klar hingewiesen werden

Mit einer erst jüngst veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass Einschränkungen einer Blickfangwerbung für den Verbraucher in der Regel durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage erkennbar sein müssen (BGH, Urteil vom 15.10.2015, Az. I ZR 260/14 – All Net Flat). Fehlt ein solcher Hinweis vollständig, ist eine Blickfangwerbung, die Einschränkungen unterliegt, nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Auch Händler von Heizungen müssen Angaben zum Energieverbrauch machen

Bereits seit mehreren Jahren sind Händler von Elektrogeräten verpflichtet, die Verbraucher über den Energieverbrauch von Waschmaschinen, Glühbirnen, Fernsehern etc. zu informieren. Diese Kennzeichnungspflicht gilt seit dem 26.09.2015 nunmehr auch für Händler, die Heizgeräte vertreiben.

Nach Artikel 4 der EU Delegierte VO Nr. 811/2013 >> sind Händler von Heizgeräten verpflichtet, für diese Geräte die Energieeffizienzklasse anzugeben, wenn

BGH: Belästigende Werbung und Irreführung durch Facebook-Funktion „Freunde finden“

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 65/14, entschieden, dass die mithilfe der Funktion „Freunde finden“ des Internet-Dienstes Facebook versendeten Einladungs-E-Mails an Nichtmitglieder von Facebook, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellen. Ferner habe Facebook im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion „Freunde finden“ den Nutzer über Art und Umfang der Nutzung von ihm importierter Kontaktdaten irregeführt.

Neue Informationspflichten für Online-Händler ab 09. Januar 2016 – EU-Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten gilt ab morgen

Im Mai 2013 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (sog. Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) >> erlassen (sog. Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten). Diese Verordnung gilt ab dem 09. Januar 2016 (Art. 22 Abs. 2). In der Folge ergeben sich für den Online-Handel neue Informationspflichten.
Vorrangig wird durch die Verordnung zwar die Kommission verpflichtet, eine Plattform zu errichten und zu betreiben, über die Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer online beigelegt werden können (sog. „OS-Plattform“), Art. 5 Abs. 1.

Sind auch Makler zu Pflichtangaben aus dem Energieausweis in der Immobilienwerbung verpflichtet? – Wettbewerbszentrale rät weiterhin zur Vorsicht

In einer News vom 13. Oktober 2015 >> machte der Wettbewerbszentrale auf eine Entscheidung des Landgerichts Gießen (Urteil vom 11.09.2015, Az. 8 O 7/15 – nicht rechtskräftig) aufmerksam, wonach Immobilienmakler nicht verpflichtet seien, die Angaben aus dem Energieausweis in ihre Werbung aufzunehmen. In diesem Sinne entschied anschließend auch das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 06.10.2015, Az. 12 O 60/15 – nicht rechtskräftig). Die Wettbewerbszentrale riet seinerzeit zur Vorsicht, da die Vereinbarkeit dieser Rechtsauffassung mit EU-Recht fraglich ist. Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unterscheidet nicht danach, wer die Immobilienwerbung veröffentlicht.

Erneut Bankentgelt als unzulässig untersagt

Erneut ist einer Bank die von ihr vorgenommene Berechnung eines Entgeltes für ihre Tätigkeit als unzulässig untersagt worden: So hat das Landgericht Leipzig jüngst einer Volks- und Raiffeisenbank die pauschale Berechnung von 30 Euro für „den durch die Pfändung entstandenen Aufwand“ nach der Pfändung eines Kontos als unzulässig untersagt (LG Leipzig, Urteil vom 10.12.2015, Az. 05 O 1239/15 – nicht rechtskräftig).

Die Bank hatte nach der Pfändung des Kontos die von ihr pauschal berechneten Kosten in Höhe von 30 Euro ohne Einwilligung des Kunden von dessen Konto abgezogen. Das Landgericht Leipzig sah in der pauschalen Berechnung des Pfändungsentgeltes eine unangemessene Benachteiligung der davon betroffenen Verbraucher

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