OLG Stuttgart zu Herkunftsangaben bei Kultur-Champignons: Trotz Irreführung über die Herkunft ist allein das Ernteland maßgeblich für die Angabe zum Ursprungsland
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass Kulturchampignons auch dann nur mit der Angabe „Ursprung: Deutschland“ zu versehen sind, wenn die Champignons lediglich für die Ernte nach Deutschland gefahren werden und die Aufzucht in den Niederlanden stattgefunden hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.03.2016, Az. 2 U 63/15 – nicht rechtskräftig). Für eine zusätzliche Kennzeichnung mit Hinweisen auf die Aufzucht in den Niederlanden besteht keine gesetzliche Grundlage.