OLG Köln: Kostenloser Lasik Quick-Check ist keine handelsübliche Nebenleistung im Sinne des Heilmittelwerberechts
Das Oberlandesgericht Köln hat einem Augenarzt untersagt, mit einem kostenlosen Lasik Quick-Check für eine Augenlaserbehandlung zu werben (Urteil vom 20.05.2016, Az. 6 U 155/15). Damit hat es die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt und die Berufung des Augenarztes zurückgewiesen (LG Köln, Urteil vom 03.09.2015, Az. 31 O 129/15). Die Revision wurde nicht zugelassen.