OLG Düsseldorf zur Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“
Das OLG Düsseldorf hält die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ für zur Täuschung geeignet, weil ein Teil des Verkehrs sie als Zusatzqualifikation und nicht als Einschränkung versteht. Die Bezeichnung kann aber dann geführt werden, wenn Sie von dem der Heilpraktikererlaubnis zugrunde liegenden Verwaltungsbescheid gedeckt ist