Jahr: 2015

Gutschein war kein „Gewinn“ – Wettbewerbszentrale beanstandet Gutscheinwerbung eines Internet-Reiseportals

Die Wettbewerbszentrale hat eine Gutscheinwerbung des Internet-Reiseportals „ab-in-den-Urlaub.de“ beanstandet, die über den Vertriebspartner Amazon gestreut wurde.

Auf der Vorderseite des Gutscheines wurde blickfangmäßig mit der Aussage geworben, dass der Amazon-Kunde den Reisegutschein „gewonnen“ habe. Es lag jedoch kein „Gewinn“ vor,

Es bleibt dabei: Werbung von Fahrschulen für „ASP-Seminar“ zum Punkteabbau irreführend

Fahrschulen dürfen nicht (mehr) für ein so genanntes ASP-Seminar werben. Denn im Zuge der sogenannten „Punktereform“ ist das „ASP-Seminar“ abgeschafft worden. Darauf weist die Wettbewerbszentrale erneut aus Anlass eines jüngst abgeschlossenen Verfahrens hin:

Eine Fahrschule in Nordrhein-Westfalen hatte im August 2014 auf ihrer Internetseite die Durchführung eines Aufbauseminares zum Punkteabbau beworben, obwohl besagtes „ASP-Seminar“ abgeschafft worden ist.

BGH: Dauer der Zulassung als Kriterium, ob ein Pkw „neu“ i. S. der Pkw-EnVKV ist

Kfz-Händler, die für den Kauf neuer Pkw werben, müssen in der Werbung den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Fahrzeugmodelle angeben. Diese gesetzliche Informationspflicht ergibt sich aus der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV).

Update zum Musterverfahren der Wettbewerbszentrale zur Zulässigkeit von Skonti bei Arzneimitteln: Verkündungstermin am 22.10.2015

Update zum Musterverfahren der Wettbewerbszentrale zur Zulässigkeit von Skonti bei Arzneimitteln: Verkündungstermin am 22.10.2015
In dem Musterverfahren der Wettbewerbszentrale zur Zulässigkeit von Skonti bei Arzneimitteln hat das Landgericht Aschaffenburg nach der heutigen mündlichen Verhandlung den Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 22.10.2015 anberaumt (LG Aschaffenburg, Az. 1 HKO 24/15).

Update: Auflösung von Sternchenhinweisen auf einer Flappe – OLG Karlsruhe bestätigt erstinstanzliches Urteil – Beklagte legt Nichtzulassungsbeschwerde ein

In der Frage der Auflösung von Sternchenhinweisen auf der Rückseite einer sog. Flappe könnte nun der Bundesgerichtshof das letzte Wort haben: Nachdem das OLG Karlsruhe die Auffassung des Landgerichts Freiburg (siehe hierzu die News vom 18.03.2015 >>) bestätigt und die von der Beklagtenseite eingelegte Berufung zurückgewiesen hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.07.2015 , Az. 4 U 49/15 – nicht rechtskräftig), hat die Beklagte nunmehr Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt (BGH, Az. I ZR 164/15).

Onlinehandel mit Lebensmitteln: Wettbewerbszentrale rät zur Angabe der Pflichtinformationen nach der LMIV – Pflichtinformationen auch im Fernabsatz erforderlich

Die Wettbewerbszentrale empfiehlt Online-Händlern, die Lebensmittel an Endverbraucher abgeben, ihren Web-Shop dahingehend zu überprüfen, ob die Vorschriften der LMIV eingehalten werden und erforderlichenfalls Nachbesserungen vorzunehmen.

Denn: In jüngster Zeit erhält die Wettbewerbszentrale immer wieder Anfragen und Beschwerden über die Nichteinhaltung von Informationspflichten bei Lebensmitteln im Online-Handel.

Neue Informationspflichten für Girokonten und Regeln für Vergleichsportale geplant

Am 07.08.2015 haben das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der EU-Zahlungskontenrichtlinie (Richtlinie 2014/92/EU, veröffentlicht am 28.08.2014 in ABl. Nr. L 257 S. 214) vorgelegt. Hauptzweck des Gesetzes ist es, jedem Verbraucher in Deutschland zu einem Girokonto zu verhelfen,

Musterverfahren der Wettbewerbszentrale zur Zulässigkeit von Skonti bei Arzneimitteln – Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG Aschaffenburg am 27.08.2015

Die Wettbewerbszentrale will in einem Musterverfahren die Frage klären lassen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe pharmazeutische Großhändler Apothekern Skonti auf Arzneimittel gewähren dürfen. Diese Rechtsfrage ist bislang nicht entschieden worden. In dem vor dem Landgericht Aschaffenburg geführten Verfahren ist am 27.08.2015 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt (LG Aschaffenburg, Az. 1 HKO 24/15).

Bezeichnung als „Ingenieur“ nur bei Erfüllung gesetzlicher Voraussetzungen zulässig

„Ingenieur“ darf sich nur derjenige nennen, der die landesrechtlichen Voraussetzungen für das Führen dieses Titels erfüllt. Die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ ist in allen Bundesländern gesetzlich geschützt. Danach darf sich als „Ingenieur“ nur derjenige bezeichnen, der eine entsprechende Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat. Gleichwohl erhält die Wettbewerbszentrale immer wieder einmal Beschwerden zu Sachverhalten, in denen dies nicht der Fall ist.

Grundsatzverfahren zur Einlösung fremder Rabattgutscheine – Wettbewerbszentrale geht in Revision: Rechtssicherheit für den Handel erforderlich

In dem Wettbewerbsstreit um die Werbung für die Einlösung von Rabattcoupons der Konkurrenz hat die Wettbewerbszentrale Revision zum BGH eingelegt: Das OLG Stuttgart hatte die Werbung der Drogeriemarktkette Müller für die Einlösung von Rabattgutscheinen anderer Wettbewerber für zulässig erachtet, wegen der grundsätzlichen Bedeutung aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (Urteil vom 2.7.2015, Az. 2 U 148/14, nicht rechtskräftig).

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