Jahr: 2015

LG Hamburg zur Verwendung einer kostenpflichtigen Rufnummer in Widerrufsbelehrung – Wettbewerbszentrale legt Berufung ein

Die Frage der Verwendung von kostenpflichtigen Rufnummern in Widerrufsbelehrungen bzw. zur Kontaktaufnahme zum Anbieter ist Gegenstand zweier Musterverfahren, die die Wettbewerbszentrale derzeit führt. Im Kern geht es dabei um die Auslegung von Artikel 21 Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) >> sowie der dazu ergangenen nationalen Vorschrift des § 312 a Abs. 5 BGB >>. Danach darf Verbrauchern bei Fragen oder Erklärungen zu einem bereits geschlossenen Vertrag für eine telefonische Rücksprache kein Entgelt auferlegt werden, welches das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt.

„BaFin geprüftes Vertriebskonzept“ – LG Erfurt untersagt Versicherungsmakler Werbung unter Bezugnahme auf die BaFin

Das Landgericht Erfurt hat einem Versicherungsmakler auf Antrag der Wettbewerbszentrale die Werbung mit dem Hinweis „BaFin geprüftes Vertriebskonzept“ sowie mit einem in Anlehnung an das Logo der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht selbst kreierten Siegel untersagt (LG Erfurt, Anerkenntnisurteil vom 04.11.2015, Az. 1 HK O 90/15).

Rückblick: Vortrag der Wettbewerbszentrale beim 58. Fortbildungsseminar des Bundesverbandes deutscher Detektive (BDD)

Am 14. und 15.11.2015 fand das 58. Fortbildungsseminar des Bundesverbandes deutscher Detektive BDD in Neu-Ulm statt, bei dem die Wettbewerbszentrale mit einem Vortrag vertreten war.

Themen der Seminarveranstaltung waren unter anderem das aktuelle Lagebild zur möglichen Wirtschaftsspionage in Deutschland, Motivation und kriminelle Vorgehensweisen aus der Tätersicht sowie professionelle Internetrecherche.

Irreführende Werbung mit Preisersparnis gegenüber nicht existierender oder falscher UVP – Wettbewerbszentrale mit Beanstandungen erfolgreich

Die Werbung mit einer Preisersparnis gegenüber einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist ein beliebtes Werbemittel. Die Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen ist allerdings irreführend, wenn diese entweder gar nicht existieren oder in der beworbenen Höhe nicht von dem Hersteller ausgesprochen wurden – wie in den folgenden von der Wettbewerbszentrale erfolgreich beanstandeten Fällen:

Werbung für Mobilfunkdienstleistungen: Angabe monatlicher Kosten muss den Tatsachen entsprechen – Versteckte Preissteigerungen bergen Irreführungsgefahr

Telekommunikationsanbieter sollten bei ihren eigenen Werbemaßnahmen darauf achten, dass die Angabe monatlicher Kosten bei Laufzeitverträgen für Mobilfunkdienstleistungen den Tatsachen entspricht und insbesondere auch ein- bzw. mehrmalige Preissteigerungen korrekt und transparent dargestellt werden. Darauf weist die Wettbewerbszentrale aus gegebenem Anlass hin:

Rückblick: Wettbewerbszentrale schult Augenoptiker- und Optometristensachverständige

Am 03.11.2015 tagte der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen in Frankfurt am Main. Technik- und fachbezogene Themen standen ebenso auf der Tagesordnung wie „Chancen und Risiken der Sachverständigenwerbung“. Zu diesem Thema referierte Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling vom Münchner Büro der Wettbewerbszentrale.

Rückblick: Vortrag der Wettbewerbszentrale beim „Tag der Versicherungsvermittler und Finanzdienstleister“ der Industrie- und Handelskammer Chemnitz

Am 4. November fand in Chemnitz der „Tag der Versicherungsvermittler und Finanzdienstleister“ der Industrie- und Handelskammer Chemnitz statt.

Neben Informationen zum Versicherungsvertrieb der Zukunft oder den Regelungen zu Geldwäsche im Finanzdienstleistungsbereich fand vor mehr als 100 Teilnehmern auch ein Vortragsblock zum Wettbewerbsrecht statt.

Bundestag hat neues UWG beschlossen – Strukturelle Änderungen sollen nicht zu wesentlicher Änderung der Rechtslage führen

Der Bundestag hat am 5. November 2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur zweiten Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) angenommen ( BT-Drucks. 18/4535 >>) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschuss (Drucks. 18/6571>>).
Ziel der Gesetzesänderung ist eine gesetzessystematische Klarstellung, um die Vorgaben der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG >>; kurz: UGP-RL), welche eine vollständige Rechtsangleichung bezweckt, auch im Wortlaut des UWG zu erreichen.

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