LG Hamburg zur Verwendung einer kostenpflichtigen Rufnummer in Widerrufsbelehrung – Wettbewerbszentrale legt Berufung ein
Die Frage der Verwendung von kostenpflichtigen Rufnummern in Widerrufsbelehrungen bzw. zur Kontaktaufnahme zum Anbieter ist Gegenstand zweier Musterverfahren, die die Wettbewerbszentrale derzeit führt. Im Kern geht es dabei um die Auslegung von Artikel 21 Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) >> sowie der dazu ergangenen nationalen Vorschrift des § 312 a Abs. 5 BGB >>. Danach darf Verbrauchern bei Fragen oder Erklärungen zu einem bereits geschlossenen Vertrag für eine telefonische Rücksprache kein Entgelt auferlegt werden, welches das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt.