Jahr: 2015

Irreführende Werbung eines Schornsteinfegers über Kohlenmonoxid- und Rauchwarnmelderpflichten in NRW

Anlässlich einer aktuellen Beschwerde weist die Wettbewerbszentrale darauf hin, dass derzeit in dem Bundesland Nordrhein-Westfalen ein irreführendes Angebotsschreiben eines Schornsteinfegers in Umlauf ist, das falsche Angaben über die Wohnungseigentümerpflichten zur Ausstattung von Räumen mit Kohlenmonoxid- und Rauchwarnmeldern enthält.

Auflösung von Sternchenhinweisen

Das Landgericht Freiburg hat mit Datum vom 23.02.2015, Aktenzeichen 12 O 105/14 entschieden, dass es irreführend und wettbewerbswidrig ist, wenn für Rabatte unter Angabe eines Sternchenhinweises in Printwerbungen geworben wird, sofern der Sternchenhinweis nicht auf derselben Seite aufgelöst wird.

Jahrestagung 2015 der Wettbewerbszentrale

Die diesjährige Jahrestagung der Wettbewerbszentrale findet am 28. und 29.04.2015 in Bad Homburg statt und steht unter dem Motto

„Die Digitalisierung und ihre Folgen für den Wettbewerb“.

Die Digitalisierung der Wirtschaft und der Gesellschaft mit ihrem enormen Veränderungspotenzial, ihren Risiken und Chancen, wird wie kaum eine andere Entwicklung Einfluss auf die Gestaltung des Wettbewerbs haben.

Fahrschulen bekommen keine Grundgebühr

In einem vor dem Landgericht Wiesbaden von der Wettbewerbszentrale geführten Musterverfahren hat das Gericht einer Fahrschule die Verwendung des Begriffes „Anmeldegebühr“ als Bezeichnung für das Entgelt für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichtes untersagt (LG Wiesbaden, Urteil vom 19.12.2014, Az. 13 O 38/14). Die Fahrschule hatte in ihrem Schaufenster ein Plakat ausgehängt mit dem Aufdruck

Teilnahmekosten eines Kreuzworträtselgewinnspiels

In einer TV-Zeitschrift bot ein bekanntes Medienunternehmen ein Kreuzworträtsel mit einem Gewinnspiel an, bei dem hochwertige Sachpreise wie ein E-Bike ausgelobt wurden. Neben der Möglichkeit der telefonischen Teilnahme (bis zu 0,65 € pro Anruf), bot das Unternehmen weitere Teilnahmemöglichkeiten an:

„Sie wollen nicht anrufen? Dann wählen Sie doch einen dieser Wege:

Batteriebetriebene Fahrradlampen ohne K-Nummer dürfen nicht verkauft werden

Die Zeiten, in denen batteriebetriebene Lampen allenfalls zusätzlich am Fahrrad montiert werden durften, sind vorbei. Zum 01.08.2013 wurde die Vorschrift in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), nach der Fahrräder für den Betrieb des Scheinwerfers und des Rückstrahler zwingend mit einem Dynamo ausgerüstet sein mussten, aufgehoben. Heute reicht eine Ausstattung nur mit Batterieleuchten aus. Dennoch ist Vorsicht geboten. Ebenso wie das Dynamolicht müssen batteriebetriebene Fahrradlampen amtlich genehmigt und

Tagesangebote, aber bitte nur ein Handy

Immer wieder muss sich die Wettbewerbszentrale mit Fällen beschäftigen, bei denen Kunden in nicht nachvollziehbarer Weise die Abgabe der herausgestellten günstigen Angebote verweigert wird, wenn sie mehr als ein Produkt des Sonderangebotes kaufen wollen.

So bewarb eine Elektronikmarktkette den Verkauf eines Samsung Smartphones beschränkt als Tagesangebot lediglich an einem Wochentag.

Ergebnis eines Zufriedenheitstests ist kein Nachweis für Anti-Age-Wirkung – Kosmetikunternehmen erkennt Unterlassungsanspruch der Wettbewerbszentrale an

Das deutsche Tochterunternehmen eines französischen Kosmetikkonzerns bewarb sein „Age Control Konzentrat“ mit der Aussage „nachgewiesene Anti-Age-Wirkkraft“. 50 ml dieses Serums kosten ca. 100,00 €. Die Wettbewerbszentrale hat die Werbung als irreführend beanstandet, weil Verbraucher einen wissenschaftlichen Nachweis für die Wirkung erwarten. Tatsächlich waren aber einige Frauen nach ihrer Einschätzung gefragt worden.

Kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik eine handelsübliche Nebenleistung?

Mit dieser Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil ein Verfahren wieder zurück an die Berufungsinstanz verwiesen (Urteil vom 12.02.2015, Az. I ZR 213/13).

Eine Augenklinik hatte Patienten, die zur Diagnostik oder Operation ihre Klinik aufsuchen, einen kostenlosen Fahrdienst nach Hause angeboten. Dieses Angebot hielt ein Mitbewerber wegen eines Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) für unzulässig.

Die Monsterbacke geht in die nächste Runde – kein Ende in Sicht!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Februar 2015 entschieden, dass der Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“ auf einem Früchtequark nicht irreführend ist und keine nach der Health Claims Verordnung unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt. Der BGH hat die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen, damit das Gericht Feststellungen dazu trifft, inwieweit auf dem Produkt Hinweise nach Art. 10 Abs. 2 Health Claims Verordnung hätten gegeben werden müssen. Die Hinweise betreffen beispielsweise

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