Jahr: 2014

OLG Koblenz zur Verwendung von Bestandsdaten zu Werbezwecken und zur „Button-Lösung“

Das Oberlandesgericht Koblenz hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale mit aktuellem Urteil vom 26.03.2014, Az. 9 U 1116/13 einem namhaften Telekommunikationsunternehmen und seiner Tochtergesellschaft die Verwendung von zwei Klauseln zur Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken untersagt. Ferner wurden die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Produkte anzubieten bzw. vorzuhalten, ohne unmittelbar vor Abgabe der Bestellung die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, insbesondere Tarifinformationen, Mindestvertragslaufzeit,

BGH bestätigt die Auffassung der Wettbewerbszentrale zur Typenbezeichnung bei Elektrohaushaltsgeräten

Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden, dass in einer Werbeanzeige für Elektrohaushaltsgeräte die jeweilige Typenbezeichnung angegeben werden muss (Urteil vom 19.02.2014, Az. I ZR 17/13).

Gegenstand dieser Entscheidung war eine Zeitungsanzeige eines Elektrohändlers, in der verschiedene Elektrogeräte wie z. B. Kühlschränke und Waschmaschinen verschiedener Markenhersteller abgebildet und unter Angabe des jeweiligen Preises sowie technischer Details beworben wurden. Nicht angegeben wurde die jeweilige Typenbezeichnung der Geräte

EUGH beantwortet Vorlagefrage zur Auslegung der Richtlinie über elektrische Betriebsmittel

Die Wettbewerbszentrale hat gegenüber einem Hersteller dessen CE-Kennzeichnung von Steckverbindergehäusen beanstandet (F 5 0356/10). Es handelt sich dabei um Gehäuse, die in der Industrie verwendet werden und nach Vervollständigung mit elektrischen Bauteilen des Gehäuseherstellers oder auch von Fremdanbietern vervollständigt in Industrieanlagen eingebaut

Die Hinweispflichten des Art. 10 Abs. 2 Health Claims Verordnung galten nach dem EuGH bereits im Jahr 2010

Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 10. April 2014 die Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 05.12.2012, Az. I ZR 36/11) dahingehend beantwortet, dass die Hinweispflichten des Art. 10 Abs. 2 Health Claims Verordnung bereits im Jahr 2010 galten (EuGH, Urteil vom 10.04.2014, Rs. C-609/12). Der Europäische Gerichtshof hat sich damit der Auffassung des Generalanwalts angeschlossen (Schlussanträge vom 14.11.2013, Rs. C-609/12, siehe die News vom 14.11.2013 >>).

Wer auf seiner eigenen Website Bücher zum Kauf über Amazon anbietet, wird dadurch nicht zum Buchhändler

Bietet jemand eine bestimmte Auswahl von Büchern passend zu seinem sonstigen Angebot auf seiner Internetseite an und können diese Bücher dann per Klick über Amazon bestellt werden, so entsteht hierdurch kein Wettbewerbsverhältnis zu einem direkten Verkäufer von Büchern. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche scheitern in einem solchen Fall an der notwendigen Voraussetzung des Mitbewerbers gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das dieser bereits im Oktober 2013 entschieden hat (Urteil vom 17.10.2013, Az. I ZR 173/12 – Werbung für Fremdprodukte) und dessen Entscheidungsgründen jetzt aktuell vom Bundesgerichtshof veröffentlicht wurden.

Preisangabenverordnung gilt auch bei Wettbewerb der öffentlichen Hand

Kommunen bieten Ihre Dienstleistungen nicht selten auch Verbrauchern an und stellen sich damit in den Wettbewerb zu privaten Anbietern. Bei dieser erwerbswirtlichen Tätigkeit ist die öffentliche Hand an die Regeln des Wettbewerbsrechts gebunden. Bei Rechtsverstößen kann es daher zu Abmahnungen gegen die öffentliche Hand kommen.

BGH: Preisnachlass für Zeugnisnoten zulässig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbeaktion eines Elektronikmarktes, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 € für jede Eins im Zeugnis erhalten sollten, nicht wettbewerbswidrig ist (Urteil vom 03.04.2014, Az. I ZR 96/13 – Zeugnisaktion). In der Werbeanzeige hat der Elektronikmarkt explizit darauf hingewiesen, dass die Ermäßigung für alle angebotenen Warenbereiche gelte.

LG Aurich untersagt Autoritätsmissbrauch eines Bezirksschornsteinfegermeisters

Das Landgericht Aurich hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit Urteil vom 12.02.2014, Az. 6 O 17/12, untersagt, unter Hinweis auf die hoheitliche Tätigkeit als Bezirksschornsteinfegermeister für privatwirtschaftliche Verrichtungen, wie zum Beispiel für den Verkauf von Kamin- und/oder Pelletöfen, zu werben.

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de