OLG Koblenz zur Verwendung von Bestandsdaten zu Werbezwecken und zur „Button-Lösung“
Das Oberlandesgericht Koblenz hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale mit aktuellem Urteil vom 26.03.2014, Az. 9 U 1116/13 einem namhaften Telekommunikationsunternehmen und seiner Tochtergesellschaft die Verwendung von zwei Klauseln zur Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken untersagt. Ferner wurden die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, Produkte anzubieten bzw. vorzuhalten, ohne unmittelbar vor Abgabe der Bestellung die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, insbesondere Tarifinformationen, Mindestvertragslaufzeit,