Jahr: 2014

Testwerbung ja – aber bitte vollständig

Die Werbung mit Warentests ist weit verbreitet, denn ein gutes Testurteil wird von Verbrauchern als Hinweis auf die Qualität der getesteten Produkte verstanden. Wettbewerbsrechtlich unlauter ist eine Testwerbung jedoch, wenn sie das Testergebnis nur unvollständig wiedergibt.

Ein Hersteller von E-Bikes hatte für sein getestetes Produkt damit geworben, dass es „von den Testern in sämtlichen Einzeldisziplinen mit einem ,Gut‘ oder ,Sehr Gut‘ bewertet“ worden sei.

Sofort lieferbar – leider nicht

Ein Anbieter von elektronischen Produkten aus Bayern erkannte den von der Wettbewerbszentrale klageweise geltend gemachten Unterlassungsanspruch an (LG Aschaffenburg, Anerkenntnisurteil vom 19.08.2014, Az. 2 HK O 14/14), wonach er verurteilt wurde, im Rahmen seines Internetversandhandels nicht länger unter Hinweis auf die sofortige Lieferbarkeit von Produkten zu werben, wenn die so beworbene Ware tatsächlich nicht zum Versand am nächsten Werktag bereitgehalten wird.

18.08.2014 // Werbung mit „Deutschlands bestes Reiseportal“ untersagt.

Mit Beschluss vom 14 07.2014, Az.: 33 O 12924/14, hat das Landgericht München I auf Antrag der Wettbewerbszentrale der CHECK24 Vergleichsportal GmbH im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, in Fernsehspots oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen bezogen auf das eigene Unternehmen sowie das eigene Angebot mit der Aussage „Deutschlands bestes Reiseportal“ zu werben.

Verschleierung von Eigentümerverhältnissen im Rahmen eines Immobilienexposés untersagt

Ein Immobilienmakler aus Berlin hat im Zusammenhang mit der Vermittlung einer Immobilie im Rahmen des Exposés folgenden Hinweis erteilt:

„Alle in diesen Unterlagen gemachten Angaben stammen direkt vom Eigentümer. Wir bitten deshalb um Verständnis, dass wir für deren Richtigkeit keine Gewähr übernehmen können.
Zum Kaufpreis addiert sich eine Vermittlungsprovision in Höhe von 7,14 % inkl. MwSt vom vereinbarten Kaufpreis, zahlbar vom Käufer….“

Vorteilspartner ohne Vorteil

Eine gesetzliche Krankenversicherung mit annähernd 3 Mio. Versicherten wirbt aktuell mit einem sog. „Vorteilspartner“-Programm. Hiermit sollen potentielle Kunden angesprochen und aktuelle gesetzlich Versicherte im Sinne eines Kundenbindungsprogramms gehalten werden. Zu diesem Zweck bieten unterschiedlichste Kooperationspartner des Versicherers den Versicherten eine Reihe von Vorteilen, wie etwa Rabatte in Apotheken, Ersparnismöglichkeiten in Erlebnis- und Kletterparks, Rabatte in Fahrradgeschäften etc.

Bundesgerichtshof: Lieferung von Medikamenten ans Krankenbett ist zulässig, wenn dies im Rahmen des Entlassmanagements erfolgt.

Der Bundesgerichtshof hat in einem erst jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass es mit den apothekenrechtlichen Vorschriften vereinbar ist, wenn ein Krankenhaus oder eine von einem Krankenhaus beauftragte Person im Rahmen des Entlassmanagements den Patienten die benötigten Medikamente durch eine Kooperationsapotheke ans Krankenbett liefern lässt. Voraussetzung ist,

LG Leipzig verbietet irreführende Radiospots eines Möbelhauses

Das Landgericht Leipzig hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 08.07.2014, Az. 05 O 89/14 einem Möbelhaus untersagt, in einer Radiowerbung mit dem Hinweis „Jetzt 35 % auf Möbel… auch auf Werbeware und Mitnahmemöbel kassieren“ zu werben, wenn nicht tatsächlich das gesamte Möbelsortiment preisreduziert angeboten wird und in der Radiowerbung nicht auf diesen Umstand hingewiesen wird. Auch den Radiospot mit dem Hinweis „0 % Megafinanzierung für 3 Jahre“ hielt das LG Leipzig für wettbewerbswidrig, wenn

Änderungen der Informationspflichten bei der Kennzeichnung und Werbung für Lebensmittel ab dem 13. Dezember 2014

Der Countdown für die Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) >>, abgekürzt: LMIV läuft. Diese regelt künftig allgemein für Lebensmittel die Art und Weise der zu gebenden Informationen in Bezug auf Werbung und Kennzeichnung. Mit Ausnahme der

Ihr direkter Zugriff auf folgende Bereiche:

Kontakt
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V.
Tannenwaldallee 6
61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
mail@wettbewerbszentrale.de