Jahr: 2014

Ryanair und flug.de müssen Buchungsportale ändern – Wettbewerbszentrale mit Klagen erfolgreich

In zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen haben deutsche Gerichte den Grundsatz bekräftigt, dass Anbieter von Flugreisen optionale Zusatzleistungen bei der Flugbuchung klar und eindeutig darstellen müssen. Der europäische Gesetzgeber hat geregelt, dass beim Verkauf von Flugreisen optionale Nebenleistungen auf Opt-in-Basis dargestellt werden müssen und dass diese Darstellung für den Verbraucher klar, transparent und eindeutig am Beginn jedes Buchungsvorgangs zu erfolgen hat

50% Rabatt auf ein Pay-TV-Programmpaket – oder auch nicht

Das Landgericht München I hat dem Anbieter eines Pay-TV-Programms mit Urteil vom 12.11.2014 (Az. 37 O 6608/14) untersagt, Programmpakete, die eine Laufzeit von 24 Monaten haben, mit einem Rabatt von 50% zu bewerben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass dieser Rabatt lediglich für einen Teil der Vertragslaufzeit gilt.

Landgericht Ulm hält Gutscheineinlösung von Müller Markt für rechtmäßig

Mit Urteil vom 20. November 2014 – Az. 11 O 36/14 KfH (nicht rechtskräftig) – hat das Landgericht Ulm eine Werbeaktion der Drogeriemarktkette Müller für zulässig angesehen, bei dem diese angeboten hatte, Gutscheine anderer Drogeriemärkte und Parfümerien einzulösen. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Werbeaktion als gezielte Behinderung von Mitbewerbern beanstandet. Durch das gezielte Einsammeln der Gutscheinwerbung von anderen Anbietern würden deren Werbeaufwendungen zunichte gemacht und der Kunde quasi noch kurz vor dem Ladenlokal des Mitbewerbers abgefangen.

Irreführende Preiswerbung beim Onlineshop

Bei der Wettbewerbszentrale gingen verstärkt Beschwerden über Verkaufsförderungsmaßnahmen von Online-Händlern ein. Eine Beschwerde bezog sich auf den nachfolgend beispielhaft dargestellten Sachverhalt:

Ein Online-Möbelhändler bewarb seine Produkte u.a. mit dem Hinweis auf durchgestrichene Bezugspreise. Ein Couchtisch wurde beispielsweise wie folgt beworben: 399,99 Preis 199,99 €. Viele Produkte des Sortiments waren mit derartig hohen Preisreduzierungen angekündigt.

Amazon wegen fehlender Textilkennzeichnung und fehlender Grundpreisangaben verurteilt – LG Köln gibt Klage der Wettbewerbszentrale statt –

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 6.11.2014 (Az.: 31 O 512/13) dem Online-Händler Amazon mit Sitz in Luxemburg verboten, Verbrauchern Textilerzeugnisse gewerblich anzubieten, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen. Ferner wurde dem Unternehmen untersagt, gegenüber Verbrauchern für eine Ware unter Preisangabe zu werben, ohne den Grundpreis anzugeben. Damit gab das Gericht der Wettbewerbszentrale Recht, die Amazon auf Unterlassung verklagt hatte.

BGH bestätigt Verbot der Werbeankündigung einer „Kostenlosen Zweitbrille“ durch Augenoptiker

Mit Urteil vom 06.11.2014 (Az. I ZR 26/13) entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass eine von einem Augenoptikunternehmen als Geschenk präsentierte kostenlose Zweitbrille als unzulässige Zugabe i. S. des § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz anzusehen ist. Die Entscheidung geht auf eine Klage der Wettbewerbszentrale zurück, die nach bestätigenden Urteilen der Vorinstanzen nun auch höchstrichterlich Erfolg hatte.

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