Kammergericht untersagt Werbung mit „Apothekenverkaufspreis“
Das Kammergericht hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem Apotheker untersagt, rezeptfreie apothekenpflichtige Arzneimittel (OTC-Produkte) mit einem Preisvorteil gegenüber dem „AVP“ zu bewerben (Kammergericht, Urteil vom 17. Januar 2014, Az. 5 U 89/13; F 4 0556/12). Der Apotheker hatte seine günstigen Preise einem höheren, als „AVP“ bezeichneten Preis gegenübergestellt, der als Apothekenverkaufspreis erläutert wurde.