Jahr: 2014

Kammergericht untersagt Werbung mit „Apothekenverkaufspreis“

Das Kammergericht hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale einem Apotheker untersagt, rezeptfreie apothekenpflichtige Arzneimittel (OTC-Produkte) mit einem Preisvorteil gegenüber dem „AVP“ zu bewerben (Kammergericht, Urteil vom 17. Januar 2014, Az. 5 U 89/13; F 4 0556/12). Der Apotheker hatte seine günstigen Preise einem höheren, als „AVP“ bezeichneten Preis gegenübergestellt, der als Apothekenverkaufspreis erläutert wurde.

Landgericht Marburg untersagt Werbung für „unsichtbare“ Hörgeräte

Auffälligkeit und Sichtbarkeit von Hörgeräten spielen für Personen mit eingeschränktem Hörvermögen als Grundlage für Kaufentscheidungen eine ganz erhebliche Rolle. Schließlich geht es darum, einer etwaigen Stigmatisierung als Schwerhöriger zu entgehen. Gerade deswegen wird in der Hörgeräteakustik gelegentlich der Versuch unternommen, Hörgeräte mit entsprechenden Prädikaten zu bewerben, so auch ein im Nordhessischen beheimatetes Hörgeräteakustikunternehmen, welches ein von ihm angebotenes Gerät in der Werbung als „Das unsichtbare Hörsystem“ anpries. Da dieses Hörgerät mit einer sog. Rückholvorrichtung versehen war,

Bundesgerichtshof: „Tippfehler-Domains“ dürfen keine Kunden abfangen

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die konkrete Benutzung einer „Tippfehler-Domain“ unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstößt, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der richtigen Seite befindet (Urteil vom 22.01.2014 , Az. I ZR 164/12 – wetteronline.de).

Für die Frage der Pfandpflicht ist die Verpackungsverordnung abfallwirtschaftlich und nicht lebensmittelkennzeichnungsrechtlich zu interpretieren

In einem aktuell veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) ging es um die Frage, ob für ein Getränk, das lebensmittelkennzeichnungsrechtlich weder als „Fruchtsaft“ noch als „Fruchtnektar“ einzuordnen ist, die Pfandpflicht gilt. Die Pfandpflicht gilt für Erfrischungsgetränke und nicht für Fruchtsäfte und Fruchtnektare. Bei dem streitgegenständlichen Getränk handelt es sich um ein perlendes Apfel- Pfirsich-Furchtsaftgetränk aus Fruchtsaftkonzentrat, dem natürliches Aroma zugesetzt wird. Wegen dieses Zusatzes darf es lebensmittelrechtlich nicht als „Fruchtsaft“ bezeichnet werden, obwohl es zu 99% aus Fruchtsaftkonzentrat besteht. Das Getränk kommt daher als „Fruchtsaftgetränk“ in den Handel.

Preisangabenverordnung gilt nicht auf Fachmesse

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein Aussteller auf der Internationalen Automobilausstellung (IAA) seine ausgestellten Fahrzeuge nicht auspreisen muss (Beschluss, Az. 6 W 111/13).

Nach der Preisangabenverordnung ist zwar jeder zur Angabe von Preisen verpflichtet, der Letztverbrauchern Waren anbietet. Allerdings handelt es sich bei der IAA in erster Linie um eine Leistungsschau der Automobilindustrie, bei der insbesondere Produktpremieren präsentiert werden.

Auch bei Werbung mit Kundenzufriedenheitsumfragen muss eine geeignete Fundstelle angegeben werden

Das Landgericht Erfurt hat mit Anerkenntnisurteil vom 30.12.2013, Az. 3 O 1512/13, einen international tätigen Hörgeräteakustiker verurteilt, es zu unterlassen, mit dem Ergebnis einer Kundenzufriedenheitsumfrage „94,2 % unserer Kunden sind sehr zufrieden mit Geers* *Kundenzufriedenheitsumfrage Gap Vision Januar – Mai 2013“ zu werben, ohne dieses Umfrageergebnis mit einer entsprechenden Fundstelle zu belegen.

Cash-Back-Aktion ohne Endpreisangabe

Ein Elektronikmarkt bewarb den Verkauf von digitalen Spiegelreflexkameras, Objektiven und Blitzen mit der blickfangmäßigen Angabe eines Kaufpreises für das jeweilige Produkt. In dem Kaufpreis waren tatsächlich die vom Hersteller der Produkte ausgelobten Beträge, die er im Rahmen einer sogenannten „Cash-Back-Aktion“ an Kunden auszahlen wollte, bereits verrechnet. Kunden, die im Elektronikmarkt die entsprechenden Produkte kaufen wollten, mussten dann statt der ausgelobten 589 Euro für die Kamera tatsächlich 639 Euro zahlen und sich um die Rückerstattung des Betrages von 50 Euro beim Hersteller selbst bemühen.

„Die günstigste Allnet Flat Deutschlands“ als unzulässige Alleinstellungsbehauptung untersagt

Das Landgericht Kiel hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren einen Telekommunikationsanbieter zur Unterlassung der Aussage „Die günstigste Allnet Flat Deutschlands“ verurteilt, wenn auf dem deutschen Mobilfunkmarkt andere Angebote für Allnet-Flatrates existieren, die betreffend die beworbenen Leistungsinhalte gleichwertig oder besser als das beworbene Angebot sind und zu einem gleich hohen oder niedrigeren Preis in Anspruch genommen werden können (LG Kiel, Urteil vom 22.11.2013, Az.14 O 70/13).

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