Jahr: 2014

Irreführende Werbung eines Schlüsseldienstes untersagt

Das LG Essen hat in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale verschiedene irreführende Werbeaussagen eines Schlüsseldienstes durch Anerkenntnisurteil untersagt (Anerkenntnisurteil vom 22.01.2014 – 44 O 113/13). Der Schlüsseldienst hatte im Internet grafisch hervorgehoben für die Öffnung von Türen, Autos, Tresoren, insbesondere Notöffnungen, mit „ab 19.- €“ bzw. „nur 19.- €“ geworben. Die Ankündigung war mit einer Fußnote versehen.

Landgericht Fulda untersagt Werbung mit Auszeichnungen eines Mobilfunkanbieters

Mit Urteil vom 17.01.2014 hat das Landgericht Fulda einen Online-Händler für Mobilfunktarife und dazugehöriger Hardware zur Unterlassung der Werbung mit drei verschiedenen Siegeln verurteilt (Az. 7 O 48/13). Der Mobilfunkanbieter warb auf seiner Internetseite mit mehreren Test- und Gütesiegeln, unter anderem mit einem Siegel der Yatego GmbH. Das Siegel trug den Schriftzug „Yatego geprüfter Anbieter 2010“.

Fahrschulwerbung mit Gesamtpreisen nun rechtskräftig untersagt

Das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, Urteil vom 21.03.2013, Az. 13 U 134/12) hatte einer Fahrschule die Werbung für eine Führerscheinausbildung der Klasse B unter Herausstellung eines Pauschalpreises in Höhe von 1.450,00 Euro untersagt. Gegen dieses Urteil hatte die beklagte Fahrschule Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Der Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Januar 2014, Az. 1 ZR 71/13) hat die Beschwerde der beklagten Fahrschule gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Pkw-Führerschein inklusive Grundbetrag für 199 €?

Unter der Überschrift „Mobil: Pkw-Führerschein inklusive Grundbetrag“ bot eine Gutscheinplattform in einem Newsletter eine Führerscheinausbildung der Klasse B zum Preis von 199,00 € an. Dies mit dem Hinweis, dass der Kunde auf die Leistung der Fahrschule damit einen Rabatt von 51 Prozent erhalte. Tatsächlich deckte der so beworbene Gutschein neben dem Grundbetrag und den Vorstellungsentgelten für die Prüfung lediglich zwei Fahrstunden im praktischen Unterricht ab.

Neujahrsbonus mit Hindernissen

Ein Hersteller von elektronischen Geräten wie Handys, Tablets und Fernsehern bewarb im Dezember 2013 eine zeitlich befristete Aktion unter der Überschrift „Neujahrsbonus“. Auf einer dazu eingerichteten Internetseite wurden die Kunden aufgefordert, Mobiltelefone und Uhren zu erwerben mit dem Versprechen, dass der Hersteller der Geräte nach dem Kauf Beträge zwischen 50 € und 100 € dem Kunden erstattet.

BGH sieht „Probiotik“ und „Praebiotik“ als gesundheitsbezogene Angabe an

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.02.2014, Az. I ZR 178/12 – Praebiotik) handelt es sich bei der Angabe „Praebiotik® + Probiotik® Mit natürlichen Milchsäurekulturen – Praebiotik® zur Unterstützung einer gesunden Darmflora“ um eine gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health Claims Verordnung).

Bundesgerichtshof: „sponsored by“ reicht zur Kennzeichnung eines bezahlten redaktionellen Beitrags nicht aus

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat aktuell entschieden, dass der Herausgeber einer Zeitung einen bezahlten redaktionellen Beitrag deutlich mit dem Begriff „Anzeige“ kennzeichnen muss (Urteil vom 06.02.2014, Az. I ZR 2/11 ­ GOOD NEWS II). Hiergegen spricht auch nicht das Recht der Europäischen Union.

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