Unter welchen Voraussetzungen darf ein in Österreich tätiger „Planender Baumeister“ in Bayern die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen?
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 10.07.2013 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung der EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgelegt (Az. 8 C 9.12). Unter anderem geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein in Österreich tätiger „Planender Baumeister“ in Bayern die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen darf.
Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit privaten Wohnsitzen sowohl in Österreich als auch in Bayern. Er legte nach österreichischem Recht die Prüfung als Baumeister ab, und betreibt als „Planender Baumeister“ in Österreich ein Planungsbüro. Daneben beantragte er die Eintragung in die Architektenliste der bayerischen Architektenkammer.