Jahr: 2013

Unter welchen Voraussetzungen darf ein in Österreich tätiger „Planender Baumeister“ in Bayern die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen?

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 10.07.2013 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung der EU-Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgelegt (Az. 8 C 9.12). Unter anderem geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein in Österreich tätiger „Planender Baumeister“ in Bayern die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen darf.

Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit privaten Wohnsitzen sowohl in Österreich als auch in Bayern. Er legte nach österreichischem Recht die Prüfung als Baumeister ab, und betreibt als „Planender Baumeister“ in Österreich ein Planungsbüro. Daneben beantragte er die Eintragung in die Architektenliste der bayerischen Architektenkammer.

Frühbucherrabatt für Liga-Kongress 2013 in Kiew läuft

Der jährliche Kongress der Internationalen Liga für Wettbewerbsrecht (LIDC/Liga) findet in diesem Jahr vom 19. bis 22. September 2013 in Kiew, Ukraine, statt. Eine Anmeldung ist ab sofort unter http://www.aruc.org.ua/en/lidc2013/register >> möglich – der Frühbucherrabatt gilt bis zum 11. August 2013!

Die Liga ist eine traditionsreiche Organisation, die sich bereits seit den 30er Jahren mit allen Fragen des Wettbewerbs einschließlich Kartellrecht und seinen Schnittstellen zum geistigen Eigentum befasst.

OLG Koblenz: Fernsehwerbung „All-Net-Flat für 29,99 Euro und das Samsung Galaxy S für 0,– Euro dazubestellen“ ist irreführend

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 08.05.2013, Az. 9 U 1415/12, die Berufung der Beklagten gegen das von der Wettbewerbszentrale erstrittene Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30.10.2012, Az. 1 HK O 177/11, zurückgewiesen. Das Landgericht Koblenz hatte den beklagten Telekommunikationsanbieter wegen irreführender Preiswerbung in einem Fernsehspot und im Internet zur Unterlassung verurteilt

Irreführende Werbung für Senseo Edelstahl Kaffeemaschine zum Preis von 8,97 Euro (Update)

Wie seinerzeit berichtet (vgl. News vom 13.05.2013 „Irreführende Werbung für Senseo Edelstahl Kaffeemaschine zum Preis von 8,97 Euro >>), hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 19.02.2013, Az. 12 O 172/12, auf Klage der Wettbewerbszentrale einen Anbieter von Druckerpatronen und Handyzubehör wegen irreführender Werbung zur Unterlassung verurteilt. Diese Entscheidung ist nunmehr rechtskräftig geworden, nachdem

LG Essen zur Gewährleistungseinschränkung für nicht gebrauchte „B-Ware“

Das Landgericht Essen hat mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 12.06.2013, Az. 42 O 88/12, entschieden, dass die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr für nicht gebrauchte, als „B-Ware“ angebotene Artikel unzulässig ist. Ein Anbieter von Unterhaltungselektronik hatte auf einer Internetplattform ein Notebook als „B-Ware“ zum Preis von 399,99 € beworben und „B-Ware“ wie nachstehend definiert sowie die Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt:

Neue Regelungen für Speziallebensmittel

Am 29. Juni 2013 ist die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden. Sie tritt am 19. Juli 2013 in Kraft und gilt ab dem 20. Juli 2016 unmittelbar und ohne Umsetzungsakt in den jeweiligen Mitgliedsstaaten.

Bundesgerichtshof zur Unwirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Textilreinigungsbetriebe

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04.07.2013, Az. VII ZR 249/12, die folgenden, im Textilreinigungsgewerbe verwendeten haftungsbegrenzenden Klauseln für unwirksam erklärt:

„Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes.
Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten

OLG Brandenburg zur Werbung auf Gutscheinplattformen

In einem aktuellen Urteil hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 11.06.2013, Az 6 U 98/12) zu verschiedenen Fragen der Werbung auf Gutscheinplattformen Stellung genommen.

Die Wettbewerbszentrale hatte das Angebot einer Fahrschule auf einer Gutscheinplattform beanstandet, nach dem der Kunde bei Erwerb des Gutscheins 2 Fahrstunden zum stark ermäßigten Preis von 9,00 € erhalten sollte.

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61348 Bad Homburg vor der Höhe
T: +49 6172 12150
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