Angebot Firmierung Anschrift in Prospektwerbung BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
Die Wettbewerbszentrale hatte einen Prozess gegen einen Lebensmitteldiscounter vor dem Oberlandesgericht München gewonnen. Wir hatten hierüber bereits berichtet unter „Aktuelles“ am 16.06.2011.
Das Oberlandesgericht München hatte in seinem Urteil vom 31.03.2011 Az. 6 U 3517/10 entschieden, dass in einem Werbeprospekt eines Lebensmitteldiscounters die Identität offen zu legen ist.
Gestützt wurde die Entscheidung auf § 5a Abs.3 Nr.2 UWG. Nach dieser Norm ist bei einer Bewerbung von Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis auch die Identität und Anschrift des Unternehmers anzugeben. Das Oberlandesgericht München hat weiter ausgeführt, dass ein Hinweis auf die Internetseite des Unternehmens