Jahr: 2012

Die Bezeichnung „Park Hotel“ kann irreführend sein

Ein Hotelbetreiber führte in Freiburg sein Unternehmen unter der Bezeichnung „Park Hotel Stadt Freiburg“. Dieses Hotel liegt in einem gewerblich genutzten Umfeld zwischen Bahn und einer stark befahrenen innerstädtischen Verbindungsstraße. Ein Mitbewerber (Kläger) betreibt ebenfalls ein Hotel, und zwar seit Jahrzehnten unter der Bezeichnung „Parkhotel Post“.

Verstoß gegen die DL-InfoVO durch Abschluss eines Werbevertrages ohne Nennung des Gesamtpreises

An die Zentrale waren verschiedene Beschwerden über ein Unternehmen herangetragen worden, das für den Abschluss von Werbeverträgen wirbt. Dabei sollten die Unternehmen, bei denen es sich schwerpunktmäßig um Handwerksunternehmen sowie kleine Händler handelte, Werbeflächen an Einkaufswagen anmieten, um so auf ihr Geschäft aufmerksam zu machen. Die Werbeverträge wurden im Rahmen von sogenannten „Haustürgeschäften“ abgeschlossen. Mitarbeiter der beklagten Werbeagentur suchten während der üblichen Geschäftszeiten die Betreiber von kleinen Friseurgeschäften, Blumenläden und ähnlichem auf und besprachen die Werbeverträge während die Gewerbetreibenden Kunden bedienten. Dabei wurden den Unternehmern nicht die Gesamtbeträge genannt, die für die Gesamtlaufzeit der jeweiligen Verträge beansprucht wurden.

OLG Karlsruhe beanstandet Ärzteverzeichnis: Keine Werbung mit „Top-Experten“

Bei der Auswahl von Ärzten verlassen sich Patienten neben Empfehlungen von Verwandten und Freunden auf die – oft nur vermeintlich – objektiven Bewertungen in Ärzteverzeichnissen. Das OLG Karlsruhe hat in einem aktuellen Urteil ein solches Ärzteverzeichnis, das sich ausweislich der Eigendarstellung an Patienten aus dem In- und Ausland wandte, in verschiedener Hinsicht als wettbewerbswidrig beanstandet, weil es die bei den Lesern erweckten Erwartungen nicht erfüllte:

Angaben im Zusammenhang mit TÜV-GS-Zeichen

Ein Autoteilehändler bewarb im Internet verschiedene Produkte seines Sortiments. Unter anderem bot er Waren unter Hinweis auf „TÜV-GS-Zeichen“ an, so auch eine Fußluftpumpe, deren Produktmerkmale er detailliert auflistete und im Rahmen der Produktbeschreibung ausführte:

„Das Produkt verfügt über TÜV- und GS-Prüfzertifikat“

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass auch der Pumpenschlauch „TÜV/GS geprüft“ sei.

Keine Gutschein-Card ohne Handyvertrag

Eine große Elektronikmarktkette bewarb aus Anlass einer Wiedereröffnung nach Umbau den Verkauf von Mobilfunktelefonen mit dem Hinweis, dass Kunden, die ein Smartphone erwerben, beim Kauf eine Gutschein-Card im Wert von 150 € erhalten sollten, die sie beim nächsten Einkauf dann zur Verrechnung vorlegen konnten. Das entsprechende Smartphone wurde zum Eröffnungspreis von 1 € angeboten, wobei dieser Preis dann gelten sollte, wenn gleichzeitig ein Kartenvertrag abgeschlossen wurde, mit dem natürlich weitere Kosten entstanden. Gleichzeitig wurde in der Werbung aber auch der Verkauf des Handys ohne Vertrag zum Preis von 449 € angekündigt. Kunden, die sich für dieses Angebot interessierten und das Handy zum Preis von 449 € erwerben wollten wurde mitgeteilt, dass die gleichzeitig angebotene Gutscheinkarte zur Verrechnung beim nächsten Einkauf nur bei Abschluss eines Kartenvertrages gewährt werden könne.

Konkrete Bewerbung eines Elektrogerätes ohne Typenbezeichnung ist unzulässig

Ein Elektrohändler bewarb Kühlschränke, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Staubsauger, Einbauherde, Geschirrspüler und Kühl-/Gefrierkombinationen verschiedener Markenhersteller unter Angabe des jeweiligen Preises und der Energie-Effizienz-Klasse. Teilweise wurden die Abmessungen genannt sowie einzelne Ausstattungsmerkmale der Geräte. Außerdem wurden die beworbenen Geräte abgebildet. Nicht angegeben wurden in der Werbung die genauen Typenbezeichnungen der einzelnen Geräte.

100 Jahre Wettbewerbszentrale – Jubiläumstagung in Berlin fand großen Anklang

Die Jubiläumstagung anlässlich des 100-jährigen Bestehens der Wettbewerbszentrale fand am 9. Mai 2012 in Berlin statt. Rund 250 Gäste aus Wirtschaft, Justiz und Politik waren der Einladung der Wettbewerbszentrale gefolgt, darunter Vertreter aus Bundes- und Landesministerien, zahlreiche namhafte Vertreter aus Politik und Wirtschaft, Vertreter von den Gerichten, aus der Anwaltschaft und nicht zuletzt von zahlreichen Kammern und Verbänden.

Gesetz gegen Kostenfallen im Internet tritt am 1. August 2012 in Kraft

Das Gesetz gegen Kostenfallen im Internet wurde am 16. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es tritt zum 1. August 2012 in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt hat der Unternehmer den Verbraucher bei kostenpflichtigen Verträgen unmittelbar vor der Bestellung klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Vertragselemente – wie zum Beispiel den Preis – zu informieren.

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