Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 30.09.2011, Az. 16 O 104/10 entschieden, dass die Angaben
„Bis 31.12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK …“
sowie
„Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK … für Schäden an Gebäuden“
gegen die §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG sowie die einschlägigen Regelungen der Sachverständigenordnung der Bestellungskörperschaft i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG verstoßen, weil diese Werbeaussagen irreführend seien und mit dem Erlöschen der Bestellung hierfür nicht mehr geworben werden dürfe.
Gegen die erste Werbeaussage hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 01.06.2012, Az. 6 U 218/11 nunmehr entschieden,