Auch Stararchitekten sind an die HOAI gebunden
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 29.05.2012 – 10 O 142/11 (nicht rechtskräftig) festgestellt, dass auch namhafte Künstler an die Mindest- und Höchstsätze der HOAI gebunden sind. Allein der Umstand, dass die Planungsleistungen von einem renommierten „Stararchitekten“ erbracht wurden, stelle keine außergewöhnliche Leistung im Sinn des § 4 Abs. 3 HOAI a.F. dar, die eine Überschreitung der Höchstsätze nach der HOAI rechtfertigt.